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7.4.4 Sicherheitszaun
Können die nach Ziff. 7.4.2 und 7.4.3 erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, ist der Flugraum durch einen (auch mobilen) 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material (z.B. Nylon) von dem Raum abzutrennen, in welchem sich am Flugbetrieb nicht unmittelbar beteiligte Personen aufhalten (insb. z.B. bei Indoor-Flugbetrieb).
(c) C. Walther, F. Tofahrn