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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

Inhaltsverzeichnis

  • 3.2.1 Registrierung von Flugmodellbetreibern

    (1) Sofern und soweit es dem MSFD gem. Art. 16 Abs. 4 DVO (EU) 2019/947 für natürliche Personen ermöglicht ist, ist er verpflichtet, seine Mitglieder und an ihn als Flugmodellbetreiber gemeldete Mitglieder der kooperierenden Landesluftsportverbände in das Registrierungssystem gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 unverzüglich zu melden. Hierfür ist die Geschäftsstelle des MFSD zuständig. Die Verpflichtung des MFSD nach vorstehendem Satz 1 besteht nicht, wenn ein Mitglied oder ein an ihn gemeldetes Mitglied der Weiterleitung seiner Daten an das Registrierungssystem gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 widersprochen hat oder mitteilt, dass er sich selbst gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 registriert. Diese Verpflichtung besteht ferner nicht, wenn dem MFSD oder dem kooperierenden Landesluftsportverband kein vollständiger Mitgliederdatensatz vorliegt, der mindestens die in nachfolgenden Abs. 2 dieser Ziffer genannten Daten enthalten muss.

    (2) Zu melden bzw. weiterzuleiten sind folgende Mitgliederdaten: 

    • Vor- und Familienname des Flugmodellbetreibers, 
    • dessen Geburtsdatum, 
    • dessen Anschrift sowie 
    • dessen eMail-Adresse und Telefonnummer sowie
    • dessen relevante Daten der Flugmodellhalterversicherung.

    (3) Unberührt von vorstehender Regelung in Ziff. 3.1.2 Abs. 1 dieses Regelwerks bleibt jeder Flugmodellbetreiber selbst verpflichtet, die ihm obliegenden Anforderungen gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 zu erfüllen, insbesondere im Registrierungssystem des LBA seine UAS-Betreiber-Nummer (e-ID) abzurufen, diese Nummer auf den Flugmodellen anzubringen und seine gemeldeten Daten im Registrierungssystem stets aktuell zu halten.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn