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9.2.5 Veranstaltungsleiter / Stellvertretender Veranstaltungsleiter / Veranstaltungshelfer
(1) Der Veranstalter hat zur ordentlichen Abwicklung und zur dauernden Überwachung des Flugbetriebs einen Veranstaltungsleiter, einen stellvertretenden Veranstaltungsleiter und – sofern dies aufgrund der Größe oder Art der Veranstaltung oder aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist – Veranstaltungshelfer einzusetzen.
(2) Auf den Veranstaltungsleiter und stellvertretenden Veranstaltungsleiter sind Modellflugleiterregelungen in Ziff. 8.1.8 dieses Regelwerks sinngemäß anzuwenden.
(c) C. Walther, F. Tofahrn