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9.2.3 Versicherungspflicht des Veranstalters
Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere den Betrieb von Flugmodellen zum Zwecke der Vorführung und Demonstration vor Zuschauern abdeckt.
(c) C. Walther, F. Tofahrn