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Neue Allgemeinverfügung in Bayern für Modellflug in Verbänden

Neue Allgemeinverfügung in Bayern für Modellflug in Verbänden

Luftamt Nordbayern erlässt Allgemeinverfügung für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.

Die Regierung von Mittelfranken hat mit dem heutigen „Mittelfränkischen Amtsblatt“ die nachfolgend verlinkte Allgemeinverfügung veröffentlicht:

Wir als DAeC/MFSD begrüßen die Allgemeinverfügung (AV) für den Bereich Nordbayern ausdrücklich. Diese AV ermöglicht es den uns angeschlossenen Vereinen in Bayern, den Betrieb von Flugmodellen über 12 kg Abflugmasse regelkonform, rechtssicher und unkompliziert fortzusetzen.

Rechtsanwalt Christian Walther (Ressort Recht im MFSD), der insoweit einen engen und sehr konstruktiven Kontakt mit den Bayerischen Luftämtern pflegt, freut sich: „Es zeigt sich einmal mehr, dass die vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dem MFSD erteilte Verbandsbetriebserlaubnis sehr vorteilhaft ist. Die darin festgelegten „verbandsinternen Verfahren“ – also die vom LBA genehmigten „Standardisierte Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) – bilden eine hervorragende Grundlage, um die von Nordbayern erteilte Allgemeinverfügung vollumfänglich nutzen zu können.“

Foto: Sonja Kopp/MFSD

Alle bisherigen Aufstiegserlaubnisse (AE) nach dem alten Recht (gem. § 21a LuftVO a.F.) werden von dieser AV abgelöst.

Die Regierung von Mittelfranken bestätigt mit dieser AV außerdem die Rechtsauffassung des MFSD bezüglich des Übergangs von den bisherigen „nationalen Regelungen“ aus den „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder“ (NfL 1-1430-18) hin zu den neuen Verfahren nach den Regularien des jeweiligen Luftsportverbands (gem. Art. 16 Abs. 2 lit. b) DVO (EU) 2019/947 i.V.m. § 21g Abs. 2 LuftVO).

Die Modellflugverbände übernehmen nun von den Landesluftfahrtbehörden einen großen Teil der Verantwortung hinsichtlich der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verbände führen die bewährten Verfahren der Vergangenheit fort und haben zugleich die Aufgabe, diese Verfahren zukünftig risikobasiert fortzuentwickeln.

Für den Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren/Turbinen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Wohngebieten sieht die AV eine Reihe von Nebenbestimmungen vor, die den Immissionsschutzbelangen Rechnung tragen. Insoweit bedarf es weiterhin einer individuellen Erlaubnis nach § 21f Abs. 3 Ziffer 3 LuftVO, die in der AV „Erlaubnisergänzung“ genannt wird. Bisherige Aufstiegserlaubnisse werden insoweit gezielt aufrecht erhalten, um unnötige Neuerteilungen zu vermeiden. Das ist ein sehr komfortabler Weg.

Die Modellflieger des MFSD und des dem MFSD per Kooperationsvertrag angeschlossenen Luftsportverband Bayern (LVB) dürfen sich nun darauf freuen, dass in Kürze eine beinahe gleichlautende Allgemeinverfügung für den Bereich Südbayern veröffentlicht wird.

Rechtsanwalt Walther kurz und knapp: „Dies ist einfach ein schöner Tag für den Modellflug in Deutschland!“

Das folgende Schreiben haben alle bayrischen Geländehalter erhalten, die eine Aufstiegserlaubnis für ihr Gelände vom Luftamt erhalten haben: