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Modellflug in Kontrollzonen – Erfolg für betroffenes Modellfluggelände

Modellflug in Kontrollzonen – Erfolg für betroffenes Modellfluggelände

Um in Kontrollzonen (Luftraum D(CTR)) nach Sichtflugregeln fliegen zu dürfen, gelten in Deutschland Wetterbedingungen von mindestens 5 km Flugsicht, 5 km Bodensicht sowie einer Hauptwolkenuntergrenze von 1500 ft. In einem konkreten Fall wollte die Deutsche Flugsicherung (DFS) die sogenannten Wetter-Minima für den Flughafen auch auf den Modellflugplatz anwenden, der innerhalb der Kontrollzone liegt.

Aufgrund der Einwendungen des DAeC, Bundesausschuss unterer Luftraum (BAUL), hat die DFS letztendlich akzeptiert, dass es wenig Sinn macht, die Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge an das Wettergeschehen des weit entfernten Verkehrsflughafens zu knüpfen. Die NfL 1-2077-20 wurde entsprechend geändert. Es bedarf allerdings einer Überarbeitung der Betriebsabsprachen zwischen betroffenen Modellflugvereinen und der jeweiligen Flugsicherungsstelle, um diese Änderung ggf. mit in die Betriebsabsprache zu übernehmen. Das Streichen der Wetterminima ist kein Muss, sondern eine individuelle Verhandlungssache vor Ort.