Gebührenbefreiung für Vereine – Transparenzregister Jahresgebühr
Viele Vereine und Organisationen haben in den letzten Tagen Post vom Bundesanzeiger Verlag in ihrem Briefkasten gefunden, die die Jahresgebühr für die Führung des Transparentregisters feststellt.
Was es damit auf sich hat, wie sich gemeinnützige Vereine von der Gebühr befreien können und ob das in Zukunft noch notwendig ist, erfahrt ihr hier.
Was ist das Transparenzregister?
Seit 2017 ist das Transparenzregister im Geldwäschegesetz §§18ff verankert. In dieses Register werden die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen. Das Transparenzregister fußt auf der 4. EU-Geldwäscherichtlinie von 2017.
Die Kosten für Vereine beliefen sich im vergangenen Jahr auf 4,80 € netto.
Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine
Seit dem vergangenen Jahr können gemeinnützige Vereine mit steuerbegünstigtem Zweck nach §§52-54 der Abgabenordnung sich von den Gebühren befreien, wie eine Gesetzesänderung ergeben hat. Da die Daten der gemeinnützigen Vereine bereits im Vereinsregister hinterlegt sind, ist eine Eintragung im Transparenzregister nicht zwingend erforderlich. Die Daten, die im Transparenzregister aufgeführt sind, wurden automatisch aus den Vereinsregistern übernommen.
Eine Befreiung von den Gebühren ist relativ unbürokratisch möglich:
Der Vorstand des betroffenen Vereins schreibt eine formlose Email an die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de mit folgendem Inhalt:
- formloses Antragsschreiben mit genauer Bezeichnung des antragstellenden Vereines,
- Nachweis der Handlungsvollmacht des beantragenden Vorstandes, für den Verein handeln zu dürfen (Vereinsregisterauszug),
- Kopie des eigenen Personalausweises,
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes (Der Antrag kann jeweils für die aufgeführten Jahre der Freistellung gestellt werden).
Dem Antrag muss ein aktueller Freistellungsbescheid des Vereines angehängt werden. Die Befreiung der Gebühren erfolgt für den Zeitraum der Freistellung, muss also alle drei Jahre wiederholt werden.
Der Antrag kann nicht für zurückliegende Jahre gestellt werden, wirkt sich aber auf das gesamte Jahr der Antragstellung und ggf. folgende aus.
Muss ich das nun alle drei Jahre wiederholen?
Der MFSD setzt sich dafür ein, dass die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, gemeinnützige Vereine automatisch von der Transparenzregistergebühr zu befreien. Dazu soll ein automatischer Abgleich der Vereinsregisterdaten stattfindet, der die Gemeinnützigkeit bzw. die Steuerfreistellung der Vereine belegt. Die politische Richtung zeigt an, dass ab 2025 ein solcher Automatismus gegeben sein könnte.
Auch Fälschungen im Umlauf!
Leider wird die Unwissenheit von ehrenamtlichen Vorständen auch ausgenutzt. So gibt es am Markt auch eine Reihe von Unternehmen, die Rechnungen in Gestalt eines amtlichen Schreibens ähnlich dem echten „Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ zustellen. Hier handelt es sich um Fälschungen. Diese sind am Absender zu erkennen. Achtet darauf, dass es sich um ein Schreiben der „Bundesanzeiger Verlag GmbH“ mit Sitz in Köln handelt. Im Zweifel prüfen wir das Dokument gerne für euch.