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Standardisierte Regeln für Flugmodelle (StRfF)

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  • 1.2.2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne diese Regelwerks gelten insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1. Modellflug bezeichnet den Umgang mit Flugmodellen in seiner Gesamtheit und all seinen Belangen.
    2. Flugmodell bezeichnet ein unbemanntes Fluggerät mit einer maximalen Startmasse von 150 kg, das in Sichtweite des Piloten ausschließlich zum Zweck des Flugsports und/oder des freizeitgestaltenden Fliegens betrieben wird. Unbemannte Fluggeräte gelten ebenso als Flugmodelle gemäß vorstehenden Satz 1, wenn und soweit sie für die Ausbildung und/oder Fortbildung von Piloten von Flugmodellen betrieben werden. Gleiches gilt, wenn und soweit mit unbemannten Fluggeräten Testflüge und/oder Flugvorführungen durchgeführt werden und diese Flugvorhaben der Entwicklung oder Demonstration von Flugmodellen gemäß vorstehenden Satz 1 dienen. Diese Flugvorhaben dürfen sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von Flugvorhaben für Zwecke des Flugsports und/oder des freizeitgestaltenden Fliegens unterscheiden.
    3. Großflugmodell bezeichnet ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 25 kg.
    4. Startmasse des Flugmodells bezeichnet die gesamte Masse des Flugmodells mit all seinen strukturellen Elementen, Einbauten, Betriebsstoffen und ggf. Zuladung (z.B. Fallschirmspringer, Banner, etc.). Die Masse des Traggasses bleibt bei der Bestimmung der Startmasse eines Modellaerostaten außer Ansatz.   
    5. Flugbetrieb umfasst jede Aktivität, die unmittelbar und zielgerichtet dem Starten, Fliegen und Landen von Flugmodellen dient.
    6. Flugmodellhalter oder Flugmodellbetreiber ist die (natürliche oder juristische) Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Flugmodell hat und es auf eigene Rechnung gebraucht und in diesem Sinne betreibt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hat inne, wer über den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Verwendung des Flugmodells bestimmen kann. Wer aus eigenem Interesse für die Betriebskosten des Flugmodells aufkommt, nutzt es auf eigene Rechnung.
    7. Pilot (auch Fernpilot oder Steuerer) ist die (natürliche) Person, die ein Flugmodell steuert.
    8. Gastpilot ist eine gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 registriert Person, die weder Mitglied des MFSD oder eines kooperierenden Landesluftsportverbands noch eines anderen Luftsportverbands mit Verbandssitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, jedoch vorübergehend – etwa zu Urlaubs- oder Wettbewerbszwecken – Flugmodelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Regelwerk betreiben will.
    9. Steuern bedeutet die Bestimmung oder Beeinflussung der Richtung, Geschwindigkeit und/oder Höhe, die das Flugmodell durch Veranlassung (Steuereingaben) des Piloten einnimmt. Unmittelbare Steuereingaben können durch teilautomatische Prozesse unterstützt werden, um das Flugmodell in seiner Fluglage zu stabilisieren. 
    10. Autonom fliegende Fluggeräte erhalten keine unmittelbaren Steuereingaben des Piloten, sondern nur Zielvorgaben des Flugvorhabens (mittelbare Steuereingaben); die unmittelbaren Steuereingaben erzeugt das unbemannte Fluggerät nach diesen Zielvorgaben selbst.
    11. Sichtweite bestimmt den maximalen Abstand zwischen Pilot und Flugmodell, in welchem der Pilot das Flugmodell noch ohne besondere optische oder sonstige technische Hilfsmittel sehen und die Fluglage des Flugmodells eindeutig erkennen kann.
    12. Freizeit ist die Zeit, die der Erholung, Entspannung und persönlichen Entfaltung außerhalb der Arbeits- oder Erwerbstätigkeit dient; als solche Zeit steht sie frei zur Verfügung.
    13. Sport bezeichnet verschiedene Bewegungs-, Spiel- und Wettkampfformen, die im Zusammenhang mit menschlicher Ertüchtigung, Geschick und Fortune stehen. 
    14. FAI bezeichnet Fédération Aéronautique Internationale, Internationaler Luftsportverband. 
    15. DAeC bezeichnet Deutscher Aero Club e.V.
    16. MFSD bezeichnet den Modellflugsportverband Deutschland e.V. 
    17. Kooperiernde Landesluftsportverbände bezeichnet alle Landesluftsportverbände mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die mit dem MFSD zur Durchführung der Betriebserlaubnis nach Ziff. 1.1.2 dieses Regelwerks im Sinne einer planmäßigen Zusammenarbeit (gem. § 57 Abs. 3 AO) aufgrund einer schriftlicher Vereinbarung kooperieren.
    18. Luftsportvereine bezeichnet alle Sportvereine, die Mitglied des MFSD oder eines kooperierenden Landesluftsportverbands sind.
    19. BeMod bezeichnet die “Bestimmungen für den Modellflugsport der Bundeskommission Modellflug im DAeC”; die BeMod enthält insbesondere die FAI-Wettbewerbsregelungen.
    20. Gefahr (auch Gefährdung oder Risiko) liegt vor, wenn sich im Einzelfall eine Tatsachenlage oder menschliches Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer Art und Weise entwickelt, dass eine Person oder Sache geschädigt wird.
    21. Modellfluggelände bezeichnet Gelände, die dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen eingerichtet sind. 
    22. Flugraum für Flugmodelle bezeichnet den Luftraum, der für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird.
    23. Modellflugbuch bezeichnet die nach Tagen chronologisch geordnete Aufzeichnung über den Betrieb von Flugmodellen und etwaiger besonderer Ereignisse auf einem Modellfluggelände gemäß vorstehender Nr. 21 dieser Ziffer.
    24. DVO (EU) 2019/947 bezeichnet Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der EU-Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.
    25. LuftVO bezeichnet Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist.
    26. LBA bezeichnet Luftfahrt Bundesamt.

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(c) C. Walther, F. Tofahrn