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6.5.3 Mindestabstand zu Flughäfen und Flugplätzen
Es gelten § 21h Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVO. Im Übrigen wird auf Ziff. 6.1.3 dieses Regelwerks verwiesen.
(c) C. Walther, F. Tofahrn
Es gelten § 21h Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVO. Im Übrigen wird auf Ziff. 6.1.3 dieses Regelwerks verwiesen.
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