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6.5.1 Luftraum G (Golf) und E (Echo)
(1) Der Betrieb von Flugmodellen findet gemäß den Sichtflugregeln der vorstehenden Ziffer 6.2.5. Abs. 2 dieses Regelwerks im Luftraum G (Golf) statt.
(2) Erlauben die Sichtverhältnisse und die Größenverhältnisses des Flugmodells einen sicheren Flugbetrieb nach Sichtflugregeln gemäß vorstehender Ziffer 6.2.5. Abs. 2 auch im Luftraum E (Echo), ist vor der Nutzung des Luftraums E (Echo) vom Piloten des Flugmodells bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.
(3) Der Betrieb von Multicoptern (Flugmodell mit mehr als zwei Rotoren zur Auftriebserzeugung) in Flughöhen über 120 m über Grund ist außerhalb von Modellfluggeländen unzulässig. Ausnahmen können gemäß Ziff. 6.1.3 Abs. 2 und 3 dieses Regelwerks erteilt werden.
(c) C. Walther, F. Tofahrn