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6.4.4 Ausweichmanöver
(1) Ausweichmanöver sind frühzeitig und eindeutig erkennbar vorzunehmen.
(2) Das Flugmodell, das nicht auszuweichen hat, muss seinen Kurs, seine Höhe und seine Geschwindigkeit beibehalten.
(3) Sofern nicht die Ausweichpflicht gemäß Ziff. 6.4.3 dieses Regelwerks greift,
- haben einander entgegenkommende Flugmodelle stets in ihrer jeweiligen Flugrichtung nach rechts auszuweichen. Besteht für ein Flugmodell kein freier Ausweichraum, hat dieses Flugmodell seine Flugrichtung zu halten; nur das andere Flugmodell ist nach rechts ausweichpflichtig. Dementsprechend ist beim Hangflug stets dasjenige Flugmodell ausweichpflichtig, welches den Hang zu seiner linken Tragfläche hat,
- haben Flugmodelle, die sich von links einem anderen Flugmodell annähern, auszuweichen,
- haben überholende Flugmodelle zum langsameren Flugmodell einen ausreichend Abstand einzuhalten,
- haben Flugmodelle, die in eine Thermik einfliegen, die Drehrichtung des dort bereits kreisenden Flugmodells oder der dort bereits kreisenden Flugmodelle zu übernehmen.
(c) C. Walther, F. Tofahrn