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6.4.2 Ausweichpflicht insb. gegenüber bemannten Luftfahrzeugen
Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.
(c) C. Walther, F. Tofahrn