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14.2.2 Schlichter Hinweis
Die Erteilung eines schlichten Hinweises beschreibt das Fehlverhalten, welches zum Regelverstoß geführt hat, und welches Gefahrenpotential oder welcher Schaden daraus entstehen kann. Soweit tunlich und angemessen erscheint, soll der Hinweis erläutern, wie das Fehlverhalten zu vermeiden gewesen wäre. Der schlichte Hinweis ergeht regelmäßig unmittelbar und mündlich.
(c) C. Walther, F. Tofahrn