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9.2.7 Veranstaltungsgelände
(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle).
(2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet und sicher, wenn die Verwirklichung der Risiken, die der Modellflugveranstaltung und insbesondere dem beabsichtigten Flugbetrieb immanent sind, durch geeignete Sicherheits- bzw. Schutzmaßnahmen hinreichend unwahrscheinlich ist.
(3) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass geeignete Sicherheits- bzw. Schutzmaßnahmen vorgenommen worden sind, wenn die im 8. Abschnitt und diesem Unterabschnitt dieses Regelwerks enthaltenen Bestimmungen und Anforderungen eingehalten und erfüllt werden.
(c) C. Walther, F. Tofahrn