EU-Anpassungen des Luftverkehrrechts endlich geschafft
Sie hat sich gelohnt, die viele Arbeit mit teilweise sehr kurzen Kommentierungsfristen zum Jahresende. Und auch die Lobbyarbeit in der Folge bis Anfang Mai. Alle Beteiligten im DAeC sind sehr zufrieden.
Nachdem Anfang Mai der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Luftverkehrsgesetzes und verschiedener Luftverkehrsverordnungen in Deutschland an die Europäische Durchführungsverordnung 2019/947 (sog. „EU-Drohnenverordnung“) verabschiedet hatte, folgte nun am heutigen Tag auch die Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz bedarf jetzt lediglich noch der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Dann ist es in Kraft.
Speziell für den Modellflug enthalten die Bestimmungen der neuen Luftverkehrsordnung zwei Paragraphen: § 21f und § 21g LuftVO. Danach werden für den zukünftigen verbandsorganisierten Modellflug sog. „verbandsinterne Verfahren“ die Basis sein, die solche Modellflugverbände „etablieren und risikobasiert fortentwickeln“ dürfen, die dafür eine Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b der EU-Drohnenverordnung erteilt bekommen. Diese gesetzlichen Regelungen entsprechen in sehr weiten Teilen den Anregungen und Vorschlägen, die die Bundeskommission Modellflug in das Gesetzgebungsverfahren einbringen durfte.
Der verbandsorganisierte Modellflug hat in Deutschland somit eine sehr gute gesetzliche Plattform bekommen. Für die beiden großen Modellflugverbände in Deutschland gilt es nun, jeweils die entsprechende Betriebsgenehmigung zu beantragen. In diesem Rahmen werden die „verbandsinternen Verfahren“ für den Betrieb von Flugmodellen mit der Genehmigungsbehörde „verhandelt“ werden. Die Bundeskommission Modellflug im DAeC hat einen Großteil der diesbezüglich erforderlichen Vorarbeiten bereits geleistet: Die Standardisierten Regeln für Flugmodelle (StRfF) beschreiben die sichere Durchführung des Modellflugs in all seinen Facetten, wie dies seit Jahrzehnten in Deutschland sowohl auf der grünen Wiese als auch auf Modellfluggeländen der Fall ist. Gleichzeitig werden diese „verbandsinternen Verfahren“ an den aktuellen technischen Stand angepasst und entsprechend der aktuellen „best practice“ fortentwickelt.
Heute ist erst einmal ein Tag der Freude – haben doch sehr viele Vorschläge des DAeC den Weg in dieses Gesetz gefunden!
Foto: Andreas Abendroth