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Kategorie: StRfF (nicht für News verwenden, sonst Reihenfolge Regelwerk durcheinander)

7.1.4 Ausgewiesenes Modellfluggelände / Eignung

(1) Das Modellfluggelände, auf welchem der Betrieb des Großflugmodells stattfinden soll, muss für den Betrieb von Großflugmodellen ausgewiesen sein.  (2) Der Pilot des Großflugmodells muss sich vor Beginn des Flugbetriebes davon überzeugen, dass das Modellfluggelände für den Betrieb seines Großflugmodells in einem geeigneten Zustand ist.

7.1.5 Dokumentation

Der Halter des Großflugmodells hat die durchgeführten Flüge, Mängel und Wartungen in einem Bordbuch zu dokumentieren.

7.1.6 Anzeigepflicht

Der Halter des Großflugmodells hat dem Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC folgende Umstände unverzüglich anzuzeigen:– technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,– Änderung wesentlicher Gestaltungsmerkmale,– Änderung seiner Anschrift,– Halter- und/oder Eigentümerwechsel.

7.2.1 Freiflugpilot

Als Pilot gilt, wer das Freiflugmodell startet (Freiflugpilot).

7.2.2 Verantwortlichkeit des Freiflugpiloten

(1) Der Freiflugpilot ist dafür verantwortlich, dass das Freiflugvorhaben sicher und ohne Gefahr für den übrigen Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführt wird. (2) Der Freiflugpilot hat das Freiflugmodell so zu konfigurieren und einzustellen sowie den Startzeitpunkt so zu wählen, dass das Freiflugmodell insbesondere in Ansehung seines objektiv erwartbaren Flugverhaltens und der zum…
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7.2.3 Flugraum

Der Flugraum ist so auszuwählen, dass eine optische Verfolgung des Freiflugmodells erwartbar ist. Das Freiflugmodell ist während des Flugs optisch stets zu verfolgen.

7.2.4 Flughöhen- und/oder Flugdauerbegrenzer

Sofern die Umstände eine Flughöhen- und/oder Flugdauerbegrenzung gebieten, dürfen nur Freiflugmodelle gestartet werden, die über einen entsprechenden Begrenzer (z.B. Thermikbremse als Abstiegshilfe) verfügen.

7.2.5 Maximale Startmasse/Spannweite

Freiflugmodelle dürfen eine maximale Startmasse von 5 kg und auf einer horizontalen Ebene eine maximale projizierte Fläche von 150 dm² nicht überschreiten.

7.2.6 Freier Flug

Bestimmungen dieses Regelwerks, welche die Beeinflussung des Flugmodells durch den Piloten nach dem Start zum Gegenstand haben oder auf der Beeinflußbarkeit des Flugmodells durch den Piloten nach dem Start basieren, finden keine Anwendung. Dies gilt nicht, soweit nach dem Start Flughöhen- und/oder Flugdauerbegrenzer vom Freiflugpiloten bspw. per Funk ausgelöst und damit der freie Flug beendet…
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7.2.7 Saalfreiflugmodelle

Dieses Regelwerk findet auf Saalfreiflugmodelle bis zu einer maximalen Startmasse von 30 g keine Anwendung.