6.4.2 Ausweichpflicht insb. gegenüber bemannten Luftfahrzeugen
Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.
Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.
(1) Motorgetriebene Flugmodelle haben motorlosen Flugmodellen auszuweichen. (2) Flugmodelle mit hoher Fluggeschwindigkeit haben Flugmodellen mit niedriger Fluggeschwindigkeit auszuweichen. (3) Landenden und erkennbar manövrierunfähigen Flugmodellen ist auszuweichen.
(1) Ausweichmanöver sind frühzeitig und eindeutig erkennbar vorzunehmen. (2) Das Flugmodell, das nicht auszuweichen hat, muss seinen Kurs, seine Höhe und seine Geschwindigkeit beibehalten. (3) Sofern nicht die Ausweichpflicht gemäß Ziff. 6.4.3 dieses Regelwerks greift, haben einander entgegenkommende Flugmodelle stets in ihrer jeweiligen Flugrichtung nach rechts auszuweichen. Besteht für ein Flugmodell kein freier Ausweichraum, hat…
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Nachtflug ist nur auf Modellfluggeländen, die gemäß dem 8.3. Unterabschnitt dieses Regelwerks ausgewiesen sind, erlaubt, soweit dies in einer Erlaubnis nach § 21f Abs. 3 S. 2 LuftVO gestattet ist.
(1) Der Betrieb von Flugmodellen findet gemäß den Sichtflugregeln der vorstehenden Ziffer 6.2.5. Abs. 2 dieses Regelwerks im Luftraum G (Golf) statt. (2) Erlauben die Sichtverhältnisse und die Größenverhältnisses des Flugmodells einen sicheren Flugbetrieb nach Sichtflugregeln gemäß vorstehender Ziffer 6.2.5. Abs. 2 auch im Luftraum E (Echo), ist vor der Nutzung des Luftraums E (Echo)…
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(1) In anderen Lufträumen als G (Golf) und E (Echo) (D, CTR, RMZ und ED-R) dürfen Flugmodelle nicht einfliegen, außer im Einklang mit den dort geltenden Flugbetriebsanforderungen oder mit Genehmigung (oder Betriebsabsprache) der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. (2) Der MFSD veröffentlicht auf seiner Internetpräsenz unverzüglich die ihm von der Deutschen Flugsicherung GmbH übermittelten temporären Luftsperr- und Flugbeschränkungsgebiete.
Es gelten § 21h Abs. 3 Nr. 1 und 2 LuftVO. Im Übrigen wird auf Ziff. 6.1.3 dieses Regelwerks verwiesen.
Der Halter eines Großflugmodells hat vor dem ersten Flug die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsforderungen durch das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC feststellen zu lassen. Anschließend hat er die jährlichen Nachprüfungen rechtzeitig durchführen zu lassen.
Vor jedem Betriebsbeginn hat der Pilot zu prüfen, ob sich das Großflugmodell in einem dem Flug- und Betriebshandbuch entsprechenden technisch einwandfreien Zustand befindet.
Vor jedem Start ist eine Vorflugkontrolle anhand der Checkliste durchzuführen, die in dem Lufttüchtigkeitsprüfverfahren gemäß Ziff. 11.1.2 dieses Regelwerks festgelegt worden ist.