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Kategorie: StRfF (nicht für News verwenden, sonst Reihenfolge Regelwerk durcheinander)

4.2.2 Erforderliche Fähigkeiten

Der Pilot bedarf der Fähigkeiten, die erforderlich sind, um das Flugmodell ordnungsgemäß und sicher in Betrieb zu nehmen und zu steuern. Die dafür notwendigen Fähigkeiten sind im 6. und 7. Abschnitt dieses Regelwerks bestimmt.

4.3.1 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen

Der Pilot eines Großflugmodells muss Inhaber eines Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer max. Startmasse von mehr als 25 kg bis einschließlich 150 kg (Großflugmodelle) sein.

4.3.2 Ausstellung / Geltungsdauer

(1) Das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC ist gemäß seiner Legitimierung in der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung der Piloten von Großflugmodellen und die Ausstellung des Ausweises für Steuerer von Großflugmodellen im Rahmen dieses Regelwerks zuständig. (2) Der Ausweis für Steuerer von Großflugmodellen ist unbefristet gültig. Der Schulungsnachweis gem.…
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4.3.3 Ausbildung und Prüfung

Für die Ausbildung und Prüfung der Piloten von Großflugmodellen gelten die jeweils aktuellen Richtlinien des Bundesministers für Digitales und Verkehr für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, Teil I, Allgemeine Bestimmungen. Ferner sind für den Inhalt der Ausbildung und den Prüfungsumfang die Festlegungen und Ergänzungen zu berücksichtigen, welche der DAeC in seiner Funktion als Beauftragter…
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5.1.1 Grundsatz

(1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen.  (2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.

5.1.2 Ausnahmen

Piloten, die ein Flugmodell unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten in Betrieb nehmen und steuern, benötigen keinen Nachweis gemäß Ziff. 5.1.1 dieses Regelwerks. Die Regelungen gemäß Ziff. 4.1.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 dieses Regelwerks finden Anwendung.

5.2.1 Einrichtung durch den MFSD

Der MFSD richtet ein Online-Training und einen Online-Test zur Erlangung des Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.1.1 Abs. 2 dieses Regelwerks ein.

5.2.2 Inhalt

(1) Das Online-Training beinhaltet alle drei Kenntnisbereiche gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks und präsentiert die erforderlichen Kenntnisse. (2) Im Anschluss an die Präsentation der drei Kenntnisbereiche gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks muss der Pilot neun von zehn Testfragen korrekt beantworten.

5.3.1 Erteilung des Schulungsnachweises und seine Geltung

(1) Der MFSD erteilt dem Piloten, der das Online-Training und den Online-Test erfolgreich abgeschlossen hat, einen schriftlichen Schulungsnachweis gemäß Muster in Annex 2. Bei minderjährigen Piloten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Der Schulungsnachweis ist 5 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.  (3) Kenntnisnachweise, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch einen dafür legitimierten deutschen Luftsportverband…
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5.3.2 Inhalt des Schulungsnachweises

Der Schulungsnachweis enthält: