12.2.2 Überprüfungs- und Meldepflicht
(1) Personen, die nach diesem Regelwerk einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Geländehalter, Luftsportvereine und Modellflugveranstalter), sind verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen im 12.1. Unterabschnitt dieses Regelwerks zu überprüfen; Verstöße sind dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden. (2) Die Überprüfung kann stichprobenartig erfolgen. Besteht der konkrete Verdacht eines Verstoßes, ist eine Überprüfung zwingend durchzuführen. (3) Die…
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