9.2.7 Veranstaltungsgelände
(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet…
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