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Kategorie: StRfF (nicht für News verwenden, sonst Reihenfolge Regelwerk durcheinander)

9.2.7 Veranstaltungsgelände

(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes  gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den  Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet…
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9.2.8 Rettungswege

Der Veranstalter hat insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der erwarteten Zuschauer und der räumlichen Ausdehnung der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche ausreichende, mit üblichen Rettungsfahrzeugen befahrbare Rettungswege auszuweisen.

9.2.9 Zuschauer- und Ausstellerbereiche / Vorbereitungsräume

(1) Die Grenzen der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche sind durch für jedermann erkennbare Abgrenzungen (z.B. Flatterband) kenntlich zu machen. Ist zu erwarten, dass sich während der Veranstaltung in den Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereichen zeitweise mehr als 50 Zuschauer aufhalten, sind die Abgrenzungen mittels Absperrungen (z.B. Veranstaltungszäune) einzurichten, die ein aktives Überwinden (z.B. Überklettern) erfordern. (2)…
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9.2.10 Flächen des Zu- und Abgangsverkehrs / Parkplatz

Der Flugbetrieb der Veranstaltung ist dergestalt einzurichten, dass alle Flächen des allgemeinen Zu- und Abgangsverkehrs der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsparkplatz unterhalb einer Flughöhe von 300 m über Grund nicht überflogen werden. Diese Flächen sind auch über einer Flughöhe von 300 m über Grund grundsätzlich zu meiden.

9.2.11 Teilnahme von Flugmodellen an Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt

Für Veranstaltungen der personentragenden Luftfahrt, an welchen Flugmodelle teilnehmen, gelten die „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz (Luftfahrtveranstaltungen)“ derzeit vom 15.01.2019 (NfL 1-1533-19) in der jeweils gültigen Fassung.

10.1.1 Flugtauglichkeit / Fail Safe

(1) Ein Flugmodell muss so beschaffen sein, dass es den Anforderungen des Flugbetriebs standhält. Es muss seiner spezifischen Ausprägung entsprechend (z.B. als Flächenflugmodell, Hubschraubermodell, Fesselflugmodell, Freiflugmodell, Raketenflugmodell, etc.) steuerbar sein. (2) Für den Fall des Verlustes der ausprägungsspezifischen Steuerbarkeit im Flug muss das Flugmodell so beschaffen sein, dass seine Motoren, Propeller oder sonstigen Antriebseinheiten gestoppt…
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10.1.2 Verantwortlichkeit

(1) Der Halter ist für die Flugtauglichkeit des Flugmodells während des gesamten Betriebs verantwortlich.  (2) Soweit das Flugmodell nicht vom Halter hergestellt ist, ist der Halter ebenso dafür verantwortlich, dass das Flugmodell nicht mit Schäden, die die Flugtauglichkeit beeinträchtigen, in Betrieb genommen wird und alle flugrelevanten Funktionen des Flugmodells ordnungsgemäß ausführbar sind. Entsprechendes gilt für…
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10.2.1 Kennzeichnung 

(1) Der Betreiber eines Flugmodells mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg muss vor dem erstmaligen Betrieb seine Registrierungsnummer (e-ID) am Flugmodell gemäß Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 anbringen (Kennzeichnung). Das Anbringen der e-ID ist gem. AMC1 zu Art. 14 Abs. 8 DVO (EU) 2019/947 bspw. auch im Batteriefach möglich, wenn außen…
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10.2.2 Spezielle Anforderungen an bestimmte Flugmodelle

Die allgemeinen Anforderungen an Flugmodelle gemäß diesem 10. Abschnitt des Regelwerks werden um spezielle Anforderungen für bestimmte Flugmodelle im 11. Abschnitt dieses Regelwerks ergänzt. Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung vor.

11.1.1 Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF)

Für die technischen Anforderungen für Flugmodelle mit einer max. Startmasse von mehr als 25 kg bis 150 kg (Großflugmodelle) sind die Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF) maßgeblich.