8.1.9 Maximalflughöhen und Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten
(1) Die Bestimmung und Festlegung von Maximalflughöhen sind durch den Geländehalter veranlasst, wenn die Luftraumstruktur (z.B. Absenkung des Luftraum G) dies erfordert oder der Flugraum des Modellfluggeländes in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flughäfen oder Flugplätzen gelegen ist. (2) Die Bestimmung und Festlegung von Flugsektoren sowie von Flug- und…
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