13.1.2 Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes
(1) Beim Betrieb von Flugmodellen sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes entsprechend ihrem allgemein anerkannten Stellenwert zu berücksichtigen. (2) Gleiches gilt bei der Einrichtung und dem Betrieb von Modellfluggeländen.