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Autor: MFSD

13.1.2 Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes

(1) Beim Betrieb von Flugmodellen sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes entsprechend ihrem allgemein anerkannten Stellenwert zu berücksichtigen. (2) Gleiches gilt bei der Einrichtung und dem Betrieb von Modellfluggeländen.

13.2.1 Umfassende Achtung der Naturschutzziele

Die Schutzziele der in § 21h Abs 3 Nr. 6 LuftVO genannten Gebiete sind umfassend zu achten.  

13.2.2 Flächen zum Starten und Landen

(1) Die Flächen zum Starten und Landen von Flugmodellen sind so zu wählen und zu benutzen, dass die dadurch ausgelösten Wirkungen auf die Umwelt und Natur so gering wie möglich sind. Insbesondere ist Rücksicht zu nehmen auf schutzbedürftige Pflanzenstandorte, auf frei lebende Tiere, auf Brut-, Aufzucht- und Futterflächen, im Besonderen während der Brutzeit auf bodenbrütende…
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13.2.3 Bergen von Flugmodellen 

(1) Nach einer Außenlandung oder einem Absturz sind das Flugmodell und eventuelle Teile davon zu bergen. Die Außenlande- oder Absturzstelle ist ggf. zu reinigen. (2) Beim Bergen von Flugmodellen sind nach Möglichkeit vorhandene Wege und Raine entlang von Fluren und Grundstücksgrenzen zu benutzen und nur die dafür unbedingt notwendigen Personen einzusetzen. 

13.2.4 Emissionsminderung

Der Pilot soll nach dem aktuellen Stand der Technik alle wirtschaftlich vertretbaren technischen Maßnahmen  zur Minderung von Fluggeräuschen und zur Reduzierung von Treibstoffverbrauch und/oder von Schadstoffemissionen einsetzen.

13.3.1 Verantwortlichkeit

Derjenige, der ein Modellfluggelände einrichtet oder betreibt, ist für die Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes verantwortlich.

13.3.2 Ortswahl und Einrichtung

(1) Bei der Ortswahl und Einrichtung des Modellfluggeländes sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu ermitteln, zu berücksichtigen und bestmöglich umzusetzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des An- und Abfahrtsverkehrs mit Pkws sowie der Einrichtung von Parkmöglichkeiten.  (2) Naturschutzfachlich störempfindliche Gebiete (v.a. ornithologisch bedeutsame Schutzgebiete) sollen fachkundig geprüft und im Zweifel gemieden werden.

13.3.3 Naturschutzachtende Geländebewirtschaftung

(1) Ein Modellfluggelände soll in der Weise betrieben und bewirtschaftet werden, dass die Belange des Umwelt- und Naturschutzes bestmögliche Berücksichtigung finden. Insbesondere sind Brut-, Aufzucht- und Futterzeiten zu beachten. (2) Emissionen – gleich welcher Art – von technischen Anlagen, die  auf dem Modellfluggelände betrieben werden, sollen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Dabei sollen…
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14.1.1 Geringfügige Regelverstöße

Geringfügige Regelverstöße, durch welche weder Schäden verursacht werden, noch eine Gefahr für Sachen oder Personen entsteht, sind unbeachtlich. Soweit solche geringfügigen Regelverstöße beabsichtigt, in offenkundiger Unkenntnis der Regel und/oder wiederholt stattfinden, kann ein schlichter Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks veranlasst sein.

14.1.2 Regelverstöße ohne Schadensfolge aber mit erheblichen Schadenspotential

Regelverstöße, durch welche zwar kein Schaden, aber eine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht, veranlassen einen schlichten Hinweis gem. Ziff. 14.2.2 dieses Regelwerks. Ist die Gefahr für Sachen erheblich, kann eine Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieser Regelwerks veranlasst sein, bei einer erheblichen Gefahr für Personen ist eine Aufforderung gem. Ziff. 14.2.3 dieses Regelwerks vorzunehmen.