11.2.2 Rückkehrsystem
Ein Raketenflugmodell muss mit einem geeigneten Rückkehrsystem (z.B. Fallschirm oder Flatterband) für sich und jedes seiner ggf. getrennt landenden Teile ausgerüstet sein.
Ein Raketenflugmodell muss mit einem geeigneten Rückkehrsystem (z.B. Fallschirm oder Flatterband) für sich und jedes seiner ggf. getrennt landenden Teile ausgerüstet sein.
Die maximale Länge der Fesselflugleine darf 21,5 m nicht überschreiten.
Die maximale Startmasse eines Fesselflugmodells ist auf max. 7.000 g begrenzt.
Fesselflugmodell, Fesselflugleine und deren Befestigungsösen, Steuergriff sowie Sicherheitsschlaufe müssen so beschaffen sein, dass sie aufgrund der fesselflugtypischen Zentripetalbeschleunigung einer Zugbelastung standhalten, die dem 10-fachen der Startmasse des Fesselflugmodells entspricht; sehen Wettbewerbsformate für das beabsichtigte Fesselflugvorhaben andere Festigkeitsanforderung vor, sind diese Anforderungen maßgeblich.
Der Schallpegel von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) oder Turbinenantrieb, die in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten betrieben werden, darf die für zulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
(1) Bei der Ermittlung des Schallpegels nach diesen Grundsätzen ist bei dem Maß für denLärmpegel, den Lärmmesspunkten und den Referenzbedingungen die oben genannte LVL entsprechend anzuwenden. Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. In Ergänzung zu 9.5.1 a) und i) der LVL sind…
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(1) Werden die in den beiden vorstehenden Ziff. 12.1.1 und 12.1.2 dieses Regelwerks genannten Schallpegel nicht überschritten, ist der Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor(en) und Turbinenantrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulässig, wenn zusätzlich die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung an den betroffenen Wohngebieten eingehalten werden. Werden die…
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Der MFSD führt eine zentrale Fluglärmstatistik. In dieser Statistik sind sämtliche gemäß nachfolgender Ziff. 11.2.2 dieses Regelwerks gemeldete Fluglärmvorfälle sowie Beschwerden von Dritten über Fluglärm von Flugmodellen aufzunehmen.
(1) Personen, die nach diesem Regelwerk einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Geländehalter, Luftsportvereine und Modellflugveranstalter), sind verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen im 12.1. Unterabschnitt dieses Regelwerks zu überprüfen; Verstöße sind dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden. (2) Die Überprüfung kann stichprobenartig erfolgen. Besteht der konkrete Verdacht eines Verstoßes, ist eine Überprüfung zwingend durchzuführen. (3) Die…
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Der MFSD erstellt für jedes Kalenderjahr einen transparenten Fluglärmbericht, welcher auf Verlangen an die Behörde zu übermitteln ist, die die Betriebserlaubnis gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt hat.