9.2.1 Veranstaltungsgegenstand
Gegenstand einer Modellflugveranstaltung ist die öffentlich angekündigte Vorführung und Demonstration des Betriebs von Flugmodellen vor Zuschauern.
Gegenstand einer Modellflugveranstaltung ist die öffentlich angekündigte Vorführung und Demonstration des Betriebs von Flugmodellen vor Zuschauern.
(1) Die Person, die eine Modellflugveranstaltung durchführt (Veranstalter), ist für die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung des Flugbetriebs und insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich. (2) Eine Modellflugveranstaltung ist so durchzuführen, dass sie keine ungebührende Gefährdung für Personen oder Sachen eröffnet, dass sie zu keiner konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche…
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Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere den Betrieb von Flugmodellen zum Zwecke der Vorführung und Demonstration vor Zuschauern abdeckt.
(1) Modellflugveranstaltungen sind mindestens 2 Monate vor Durchführung gegenüber dem MFSD anzumelden. (2) Die Anmeldung muss Datum und Ort der Veranstaltung sowie eine Beschreibung enthalten, die das Veranstaltungsformat, den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs, die zu erwartende Zahl der Zuschauer und die sonstigen, insbesondere örtlichen Begebenheiten der Veranstaltung darstellt. Ferner muss die Beschreibung den Flugraum…
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(1) Der Veranstalter hat zur ordentlichen Abwicklung und zur dauernden Überwachung des Flugbetriebs einen Veranstaltungsleiter, einen stellvertretenden Veranstaltungsleiter und – sofern dies aufgrund der Größe oder Art der Veranstaltung oder aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist – Veranstaltungshelfer einzusetzen. (2) Auf den Veranstaltungsleiter und stellvertretenden Veranstaltungsleiter sind Modellflugleiterregelungen in Ziff. 8.1.8 dieses Regelwerks sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Piloten, die am Flugbetrieb der Veranstaltung teilnehmen (teilnehmende Piloten), sowie die auf der Veranstaltung eingesetzten Flugmodelle gemäß dem 3. Abschnitt dieses Regelwerks registriert sind und die teilnehmenden Piloten den Anforderungen des 4. Abschnitts dieses Regelwerks genügen. Dies entbindet den teilnehmenden Piloten nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. (2)…
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(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet…
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Der Veranstalter hat insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der erwarteten Zuschauer und der räumlichen Ausdehnung der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche ausreichende, mit üblichen Rettungsfahrzeugen befahrbare Rettungswege auszuweisen.
(1) Die Grenzen der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche sind durch für jedermann erkennbare Abgrenzungen (z.B. Flatterband) kenntlich zu machen. Ist zu erwarten, dass sich während der Veranstaltung in den Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereichen zeitweise mehr als 50 Zuschauer aufhalten, sind die Abgrenzungen mittels Absperrungen (z.B. Veranstaltungszäune) einzurichten, die ein aktives Überwinden (z.B. Überklettern) erfordern. (2)…
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Der Flugbetrieb der Veranstaltung ist dergestalt einzurichten, dass alle Flächen des allgemeinen Zu- und Abgangsverkehrs der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsparkplatz unterhalb einer Flughöhe von 300 m über Grund nicht überflogen werden. Diese Flächen sind auch über einer Flughöhe von 300 m über Grund grundsätzlich zu meiden.