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Autor: MFSD

9.1.2 Internationale Wettbewerbsformate, Formate für Qualifikationswettbewerbe

(1) Können bei der Durchführung von Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI und/oder von Wettbewerben zur Qualifikation an Wettbewerben nach internationalen Formaten der FAI (Qualifikationswettbewerbe) einzelne Vorgaben oder Standards dieses Regelwerks nicht eingehalten werden, sind diese Wettbewerbe dennoch zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Wettbewerbsbetrieb zu einer konkreten Gefahr für die Sicherheit des…
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9.1.3 Verweisung

Für Wettbewerbe gelten sinnentsprechend die nachfolgenden Regelungen des 9.2. Unterabschnitts dieses Regelwerks mit Ausnahme von Ziff. 9.2.1, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.6 Abs. 1 und 2 dieses Regelwerks.

9.2.1 Veranstaltungsgegenstand

Gegenstand einer Modellflugveranstaltung ist die öffentlich angekündigte Vorführung und Demonstration des Betriebs von Flugmodellen vor Zuschauern.

9.2.2 Verantwortlichkeit des Veranstalters

(1) Die Person, die eine Modellflugveranstaltung durchführt (Veranstalter), ist für die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung des Flugbetriebs und insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer verantwortlich.  (2) Eine Modellflugveranstaltung ist so durchzuführen, dass sie keine ungebührende Gefährdung für Personen oder Sachen eröffnet, dass sie zu keiner konkreten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche…
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9.2.3 Versicherungspflicht des Veranstalters

Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere den Betrieb von Flugmodellen zum Zwecke der Vorführung und Demonstration vor Zuschauern abdeckt.

9.2.4 Anmelde-/Genehmigungspflicht

(1) Modellflugveranstaltungen sind mindestens 2 Monate vor Durchführung gegenüber dem MFSD anzumelden.  (2) Die Anmeldung muss Datum und Ort der Veranstaltung sowie eine Beschreibung enthalten, die das Veranstaltungsformat, den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs, die zu erwartende Zahl der Zuschauer und die sonstigen, insbesondere örtlichen Begebenheiten der Veranstaltung darstellt. Ferner muss die Beschreibung den Flugraum…
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9.2.5 Veranstaltungsleiter / Stellvertretender Veranstaltungsleiter / Veranstaltungshelfer

(1) Der Veranstalter hat zur ordentlichen Abwicklung und zur dauernden Überwachung des Flugbetriebs einen Veranstaltungsleiter, einen stellvertretenden Veranstaltungsleiter und – sofern dies aufgrund der Größe oder Art der Veranstaltung oder aufgrund besonderer Umstände veranlasst ist – Veranstaltungshelfer einzusetzen.  (2) Auf den Veranstaltungsleiter und stellvertretenden Veranstaltungsleiter sind Modellflugleiterregelungen in Ziff. 8.1.8 dieses Regelwerks sinngemäß anzuwenden.

9.2.6 Teilnehmende Piloten / eingesetzte Flugmodelle / Briefing

(1) Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Piloten, die am Flugbetrieb der Veranstaltung teilnehmen (teilnehmende Piloten), sowie die auf der Veranstaltung eingesetzten Flugmodelle gemäß dem 3. Abschnitt dieses Regelwerks registriert sind und die teilnehmenden Piloten den Anforderungen des 4. Abschnitts dieses Regelwerks genügen. Dies entbindet den teilnehmenden Piloten nicht von seiner  eigenen Verantwortlichkeit. (2)…
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9.2.7 Veranstaltungsgelände

(1) Das Gelände muss für die Modellflugveranstaltung, insbesondere für den Ablauf, den Umfang des Flugbetriebs und die erwartete Zahl der Zuschauer geeignet und sicher sein. Entsprechendes  gilt für den Luftraum, der im Rahmen der Modellflugveranstaltung für den  Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Veranstaltungsgelände und der Flugraum für Flugmodelle sind geeignet…
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9.2.8 Rettungswege

Der Veranstalter hat insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der erwarteten Zuschauer und der räumlichen Ausdehnung der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche ausreichende, mit üblichen Rettungsfahrzeugen befahrbare Rettungswege auszuweisen.