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Autor: MFSD

8.1.3 Flugordnung

(1) Der Geländehalter hat den Betrieb von Flugmodellen in einer Flugordnung zu regeln. Die Flugordnung muss mindestens enthalten: die Daten des Geländehalters, den Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung eines jeden Piloten, die geographische Lage des Modellfluggeländes mit Bestimmung des Geländebezugspunkts, die Bestimmung von Start- und Landeflächen, An- und Abflugbereichen, Piloten-, Vorbereitungs-, Aufenthalts- und…
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8.1.4 Start- und Landefläche

Die Start- und Landefläche muss für den beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet sein. In der Regel ist eine ebene hinreichend befestigte Fläche mit den Richtmaßen 100 m x 15 m  ausreichend. An- und Abflugbereiche müssen ebenfalls für den beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen ausreichend dimensioniert und hindernisfrei sein.

8.1.5 Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun

(1) Der Pilotenraum ist regelmäßig neben der Start- und Landefläche anzuordnen, so dass die Start- und Landefläche personenfrei ist. (2) Zwischen Vorbereitungsraum sowie Start- und Landefläche soll ein Mindestabstand von 10 m bestehen. (3) Zuschauerräume sind einzurichten, wenn Zuschauerbetrieb regelmäßig zu erwarten ist. Nicht am Flugbetrieb teilnehmende Personen haben sich in Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Zwischen einerseits…
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8.1.6 Ausreichende Flughöhe / Angemessener Sicherheitsabstand

(1) Über oder unmittelbar neben Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräumen (besondere Lufträume) ist in Abweichung von Ziff. 6.1.2 Abs. 1 Satz 1 dieses Regelwerks eine ausreichende Flughöhe über Grund einzuhalten, die im Fall einer Notlage ein Verlassen des besonderen Luftraums oder eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen erlaubt. Hierbei sind Startmasse, Betriebseigenheiten und…
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8.1.7 Modellflugbuch

(1) In einer chronologisch geordneten Aufzeichnung über ein Kalenderjahr ist jeder Tag, an dem Betrieb von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände stattfindet, mit Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Betriebs zu dokumentieren (Modellflugbuch). Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Flugbetrieb aufgezeichnet worden ist, ist…
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8.1.8 Modellflugleiter

(1) Werden mehr als 3 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben, ohne dass unter den Piloten eine zuverlässige Abstimmung getroffen ist, die einen sicheren Flugbetrieb erwarten lässt, ist ein Modellflugleiter zu bestimmen. Ein Modellflugleiter ist stets erforderlich, wenn mehr als 8 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben werden oder sich im Zuschauer- oder Aufenthaltsraum  mehr…
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8.1.9 Maximalflughöhen und Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten

(1) Die Bestimmung und Festlegung von Maximalflughöhen sind durch den Geländehalter veranlasst, wenn die Luftraumstruktur (z.B. Absenkung des Luftraum G) dies erfordert oder der Flugraum des Modellfluggeländes in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flughäfen oder Flugplätzen gelegen ist. (2) Die Bestimmung und Festlegung von Flugsektoren sowie von Flug- und…
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8.1.10 Nicht ortskundige Piloten

Piloten, die nicht ortskundig sind, bedürfen der Einweisung in alle Regelungen, die auf dem Modellfluggelände einzuhalten sind, insbesondere in die örtlich geltenden Flugbedingungen und ggf. -beschränkungen, Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sowie Bestimmungen zum Schutz der Umwelt- und Natur und der Privatsphäre. Die Einweisung kann von jedem Piloten vorgenommen werden, der dauerhaft berechtigt ist, auf…
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8.1.11 Unfälle

(1) Der Geländehalter hat an zugänglicher Stelle, mindestens im Modellflugbuch, einen Notfallplan mit Notfallrufnummern zur Verfügung zu stellen. (2) Unfälle mit gem. Ziff. 2.1.2 dieses Regelwerks meldepflichtigen Schäden sind neben dem Vermerk im  Modellflugbuch dem Geländehalter unverzüglich anzuzeigen.

8.1.12 Spezielle Anforderungen an bestimmte Modellfluggelände

Die allgemeinen Anforderungen an Modellfluggelände gemäß dem 8.1. Unterabschnitt dieses Regelwerks werden um spezielle Anforderungen für bestimmte Modellfluggelände im 8.2. Unterabschnitt dieses Regelwerks ergänzt. Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung im Zweifel vor.