8.1.1 Eignung, Sicherheitsmaßnahmen
(1) Gelände, die dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk eingerichtet sind, (Modellfluggelände) müssen für den vom Geländehalter beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet und sicher sein. Gleiches gilt für den Luftraum, der von diesem Gelände für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Modellfluggelände und der Flugraum für Flugmodelle…
Read more