8.1.3 Flugordnung
(1) Der Geländehalter hat den Betrieb von Flugmodellen in einer Flugordnung zu regeln. Die Flugordnung muss mindestens enthalten: die Daten des Geländehalters, den Hinweis auf das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung eines jeden Piloten, die geographische Lage des Modellfluggeländes mit Bestimmung des Geländebezugspunkts, die Bestimmung von Start- und Landeflächen, An- und Abflugbereichen, Piloten-, Vorbereitungs-, Aufenthalts- und…
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