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Autor: MFSD

7.5.4 Inbetriebsetzungen oder Testläufe

Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinengetriebenen Flugmodellen dürfen nur in einem dafür speziell abgesicherten Raum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und es dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Triebwerkseinlaufs…
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7.5.5 Rauchverbot

Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, so gilt während dem Startvorgang im nahen Umkreis um das Flugmodell Rauchverbot.

7.6.1 Raketenflugmodellpilot

Als Pilot gilt, wer das Raketenflugmodell startet (Raketenflugmodellpilot).

7.6.2 Verantwortlichkeit des Raketenflugmodellpiloten

(1) Es gilt 7.2.2 dieses Regelwerks. (2) Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse über 150 g betrieben, muss der Raketenflugmodellpilot Inhaber einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein.

7.6.3 Mindestalter

(1) In Abweichung von Ziff. 4.1.3 Abs. 1 diese Regelwerks müssen Piloten von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse bis 20 g das 10. Lebensjahr,  mit einer Treibstoffmasse über 20 g das 18. Lebensjahr,  vollendet haben. (2) Ziff. 4.1.3 Abs. 2 dieses Regelwerks ist auf Piloten von Raketenflugmodellen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend…
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7.6.4 Sichere Entfernung / Mindestabstände

(1) Der Start eines Raketenflugmodells darf nur erfolgen, wenn alle anwesenden Personen eine sichere Entfernung eingenommen haben.  (2) Um ein startendes Raketenflugmodell ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse von mehr als 40 g betrieben, erhöht sich der Mindestabstand auf 15 m. In diesem Fall hat die Zündung des…
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7.6.5 Start

(1) Raketenflugmodelle dürfen bis zu einem maximalen atmosphärischen Wind von 10 m/s gestartet werden. (2) Der Startwinkel des Raketenflugmodells darf maximal 30° von der Vertikalen abweichen. (3) Die Startvorrichtung (beispielsweise ein zur Anwendung kommendes Führungsgestell) muss so konfiguriert und eingestellt sein, dass das Raketenflugmodell in einen stabilen Kraftflug überführt wird. (4) Beim Startcheck gemäß Ziff.…
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7.6.6 Genehmigungspflicht

Der Betrieb von Raketenflugmodellen mit einer Treibstoffmasse von mehr als 20 g bedarf der Genehmigung gem. § 21f Abs. 3 LuftVO durch die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Betrieb stattfinden soll.

8.1.1 Eignung, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Gelände, die dauerhaft für den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk eingerichtet sind, (Modellfluggelände) müssen für den vom Geländehalter beabsichtigten Betrieb von Flugmodellen geeignet und sicher sein. Gleiches gilt für den Luftraum, der von diesem Gelände für den Betrieb von Flugmodellen genutzt wird (Flugraum für Flugmodelle). (2) Das Modellfluggelände und der Flugraum für Flugmodelle…
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8.1.2 Verantwortlichkeit des Geländehalters

Der Geländehalter ist für die Organisation des Flugbetriebs auf dem Modellfluggelände und im Flugraum für Flugmodelle verantwortlich. Ebenso ist er für die Einrichtungen und Anlagen verantwortlich, die dem beabsichtigten Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände dienen.