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Autor: MFSD

6.2.8 Spezielle Betriebsregeln für bestimmte Flugmodelle

Die allgemeinen Betriebsregeln für Flugmodelle gemäß diesem 6. Abschnitt des Regelwerks werden um spezielle Betriebsregeln für bestimmte Flugmodelle im  7. Abschnitt dieses Regelwerks ergänzt. Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung im Zweifel vor.

6.3.1 Flugordnung des Modellfluggeländes

Piloten, die ihr Flugmodell von einem Modellfluggelände aus betreiben, haben die Flugordnung des Geländehalters einzuhalten.

6.3.2 Betrieb von Flugmodellen in der Umgebung eines Modellfluggeländes

In der interferierenden örtlichen Umgebung eines Modellfluggeländes und des von diesem Gelände aus genutzten Luftraums gem. Ziff. 1.2.2 Nr. 22 dieses Regelwerks darf der Betrieb von Flugmodellen nur aufgenommen und durchgeführt werden,  solange sichergestellt ist, dass auf dem Modellfluggelände kein Flugbetrieb stattfindet oder wenn zuvor eine Abstimmung mit dem Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände stattgefunden hat.

6.3.3 Verhaltensregeln auf einem Modellfluggelände 

Wer ein Flugmodell auf einem Modellfluggelände dieses Regelwerks betreibt, ist verpflichtet,

6.3.4 Weisungen eines Modellflugleiters

Den Weisungen und Aufforderungen eines Modellflugleiters ist umgehend Folge zu leisten. 

6.4.1 Annäherung 

(1) Ein Flugmodell darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.  (2) Dies gilt auch unter Flugmodellen, soweit nicht Wettbewerbsformate und der Betrieb von Flugmodellen für entsprechende Trainingszwecke hiervon Abweichungen erfordern und geeignete Maßnahmen zur Abwehr des daraus resultierenden Risikos für Personen und Sachen vorgenommen worden sind.

6.4.2 Ausweichpflicht insb. gegenüber bemannten Luftfahrzeugen    

Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.

6.4.3 Ausweichpflicht unter Flugmodellen

(1) Motorgetriebene Flugmodelle haben motorlosen Flugmodellen auszuweichen. (2) Flugmodelle mit hoher Fluggeschwindigkeit haben Flugmodellen mit niedriger Fluggeschwindigkeit auszuweichen. (3) Landenden und erkennbar manövrierunfähigen Flugmodellen ist auszuweichen.

6.4.4 Ausweichmanöver 

(1) Ausweichmanöver sind frühzeitig und eindeutig erkennbar vorzunehmen.  (2) Das Flugmodell, das nicht auszuweichen hat, muss seinen Kurs, seine Höhe und seine Geschwindigkeit beibehalten. (3) Sofern nicht die Ausweichpflicht gemäß Ziff. 6.4.3 dieses Regelwerks greift,  haben einander entgegenkommende Flugmodelle stets in ihrer jeweiligen Flugrichtung nach rechts auszuweichen. Besteht für ein Flugmodell kein freier Ausweichraum, hat…
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6.4.5 Nachtflug 

Nachtflug ist nur auf Modellfluggeländen, die gemäß dem 8.3. Unterabschnitt dieses Regelwerks ausgewiesen sind, erlaubt, soweit dies in einer Erlaubnis nach § 21f Abs. 3 S. 2 LuftVO gestattet ist.