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Autor: MFSD

6.2.6 Autonomer und/oder automatisierter Flug

Der Betrieb von Systemen, die einen autonomen und/oder automatisierten Flug oder eine autonome und/oder automatisierte Positionierung des Flugmodells ohne Steuerung des Piloten gemäß Ziff. 1.2.2 Nr. 9 dieses Regelwerks ermöglichen (z.B. Flug nach Waypoints, Flug im Follow-Me-Modus), ist unzulässig. Ausgenommen davon sind der Betrieb von Flugmodellen in Sichtweite und mit jederzeitiger Umstellmöglichkeit auf unmittelbare Steuerung…
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6.2.8 Spezielle Betriebsregeln für bestimmte Flugmodelle

Die allgemeinen Betriebsregeln für Flugmodelle gemäß diesem 6. Abschnitt des Regelwerks werden um spezielle Betriebsregeln für bestimmte Flugmodelle im  7. Abschnitt dieses Regelwerks ergänzt. Die speziellere Regelung geht der allgemeinen Regelung im Zweifel vor.

6.3.1 Flugordnung des Modellfluggeländes

Piloten, die ihr Flugmodell von einem Modellfluggelände aus betreiben, haben die Flugordnung des Geländehalters einzuhalten.

6.3.2 Betrieb von Flugmodellen in der Umgebung eines Modellfluggeländes

In der interferierenden örtlichen Umgebung eines Modellfluggeländes und des von diesem Gelände aus genutzten Luftraums gem. Ziff. 1.2.2 Nr. 22 dieses Regelwerks darf der Betrieb von Flugmodellen nur aufgenommen und durchgeführt werden,  solange sichergestellt ist, dass auf dem Modellfluggelände kein Flugbetrieb stattfindet oder wenn zuvor eine Abstimmung mit dem Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände stattgefunden hat.

6.3.3 Verhaltensregeln auf einem Modellfluggelände 

Wer ein Flugmodell auf einem Modellfluggelände dieses Regelwerks betreibt, ist verpflichtet,

6.3.4 Weisungen eines Modellflugleiters

Den Weisungen und Aufforderungen eines Modellflugleiters ist umgehend Folge zu leisten. 

6.4.1 Annäherung 

(1) Ein Flugmodell darf nicht so nah an anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.  (2) Dies gilt auch unter Flugmodellen, soweit nicht Wettbewerbsformate und der Betrieb von Flugmodellen für entsprechende Trainingszwecke hiervon Abweichungen erfordern und geeignete Maßnahmen zur Abwehr des daraus resultierenden Risikos für Personen und Sachen vorgenommen worden sind.

6.4.2 Ausweichpflicht insb. gegenüber bemannten Luftfahrzeugen    

Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.

6.4.3 Ausweichpflicht unter Flugmodellen

(1) Motorgetriebene Flugmodelle haben motorlosen Flugmodellen auszuweichen. (2) Flugmodelle mit hoher Fluggeschwindigkeit haben Flugmodellen mit niedriger Fluggeschwindigkeit auszuweichen. (3) Landenden und erkennbar manövrierunfähigen Flugmodellen ist auszuweichen.