6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe
(1) Über und in einer Entfernung von 25 m zur Grenze einer Menschenansammlung ist der Betrieb von Flugmodellen unzulässig; in einer Entfernung von mehr als 25 m bis 50 m zur vorgenannten Grenze muss die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als dessen Entfernung zur vorgenannten Grenze sein (1:1-Regelung). Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen,…
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