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Autor: MFSD

6.1.4 Abwerfen von Gegenständen, Modellfallschirmsprünge / Ablassen von Substanzen Abwerfen von F-Schlepp-Seilen und Schlepp-Bannern

Das Abwerfen von Gegenständen oder Ablassen von Substanzen aus einem im Flug befindlichen Flugmodell darf nur über speziell dafür eingerichteten, gesicherten und gemäß dem 8.3 Abschnitt dieses Regelwerks ausgewiesenen Modellfluggeländen erfolgen. Gleiches gilt für Modellfallschirmsprünge. Bei Modellaerostaten gilt Satz 1 nicht für das sicherheitsrelevante Ablassen von Ballast (in Form von z.B. Sand oder Wasser) und/oder…
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6.1.5 Genehmigung des Grundstückseigentümers o.a.

Der Pilot hat vor der Aufnahme des Flugbetriebs die Genehmigung des Eigentümers einzuholen, auf dessen Grundstück er beabsichtigt, sein Flugmodell zu starten und zu landen. Ist ein anderer als der Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Genehmigung von diesem Nutzungsberechtigten einzuholen.

6.1.6 Gefährdungshaftung / Haftpflichtversicherung

Der Flugmodellhalter haftet gemäß §§ 33 ff LuftVG für alle Risiken und Schäden, die sich aus dem Betrieb des Flugmodells ergeben (Gefährdungshaftung). Der Flugmodellhalter ist verpflichtet, zur Deckung seiner daraus ggf. entstehenden Haftung auf Schadensersatz eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, wobei Gruppenversicherungen zulässig sind.

6.2.1 Flugvorbereitung 

Vor Flugbeginn hat sich der Pilot eines Flugmodells mit allen verfügbaren Informationen (ggf. einschl. NOTAMs zur Errichtung temporärer Flugverbotszonen), die für das beabsichtigte Flugvorhaben von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung hat neben der Prüfung der Geländeanforderungen insbesondere die Prüfung der aktuellen Wetterverhältnisse für eine sichere Flugdurchführung zu umfassen.

6.2.2 Aktivierung und Deaktivierung des Flugmodells

(1) Vor der Aktivierung des Fernsteuerfunksignals und des Flugmodells hat sich der Pilot zu vergewissern, dass dadurch insbesondere der Betrieb eines anderen Flugmodells nicht gestört wird. Der Pilot hat bei Aktivierung des Fernsteuerfunksignals und des Flugmodells sicher zu stellen, dass keine unbeabsichtigten Funktionen des Flugmodells anlaufen, die ihn oder andere gefährden können  (z.B. unkontrolliertes Anlaufen…
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6.2.3 Mehrere Piloten

Betreiben mehrere Piloten Flugmodelle in einem interferierenden örtlichen Zusammenhang, haben die Piloten unter sich und gegenüber Dritten besondere Vorsicht und Rücksicht zu üben und sich über einen sicheren gemeinsamen Flugbetrieb zuverlässig zu verständigen. Insbesondere sind Starts und Landungen unter den Piloten abzustimmen und deutlich anzukündigen. Ebenso sind Schwierigkeiten, die während des Flugs auftreten, deutlich mitzuteilen.…
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6.2.4 Startcheck

Unmittelbar vor dem Start ist vom Piloten ein Startcheck durchzuführen. Beim Startcheck muss gewissenhaft  kontrolliert werden, ob– das Flugmodell voll funktionsfähig,– der Pilot steuerbereit und –fähig,– der Start- und Abflugbereich hindernis- und personenfrei ist sowie– Wind und Wetter eine sichere Durchführung des Flugvorhabens erwarten lassen.

6.2.5 Sichere Durchführung des Flugs in Sichtweite

(1) Der Pilot startet, fliegt und landet sein Flugmodell sicher. Der Pilot beobachtet sein Flugmodell während des gesamten Flugs aufmerksam.  (2) Der Flug erfolgt stets in direkter Sichtweite (VLOS). Das Flugmodell verlässt die Sichtweite, wenn der Pilot das Flugmodell ohne besondere optische oder sonstige technische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig…
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6.2.6 Autonomer und/oder automatisierter Flug

Der Betrieb von Systemen, die einen autonomen und/oder automatisierten Flug oder eine autonome und/oder automatisierte Positionierung des Flugmodells ohne Steuerung des Piloten gemäß Ziff. 1.2.2 Nr. 9 dieses Regelwerks ermöglichen (z.B. Flug nach Waypoints, Flug im Follow-Me-Modus), ist unzulässig. Ausgenommen davon sind der Betrieb von Flugmodellen in Sichtweite und mit jederzeitiger Umstellmöglichkeit auf unmittelbare Steuerung…
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