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Autor: MFSD

5.1.1 Grundsatz

(1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen.  (2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.

5.1.2 Ausnahmen

Piloten, die ein Flugmodell unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten in Betrieb nehmen und steuern, benötigen keinen Nachweis gemäß Ziff. 5.1.1 dieses Regelwerks. Die Regelungen gemäß Ziff. 4.1.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 dieses Regelwerks finden Anwendung.

5.2.1 Einrichtung durch den MFSD

Der MFSD richtet ein Online-Training und einen Online-Test zur Erlangung des Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.1.1 Abs. 2 dieses Regelwerks ein.

5.2.2 Inhalt

(1) Das Online-Training beinhaltet alle drei Kenntnisbereiche gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks und präsentiert die erforderlichen Kenntnisse. (2) Im Anschluss an die Präsentation der drei Kenntnisbereiche gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks muss der Pilot neun von zehn Testfragen korrekt beantworten.

5.3.1 Erteilung des Schulungsnachweises und seine Geltung

(1) Der MFSD erteilt dem Piloten, der das Online-Training und den Online-Test erfolgreich abgeschlossen hat, einen schriftlichen Schulungsnachweis gemäß Muster in Annex 2. Bei minderjährigen Piloten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Der Schulungsnachweis ist 5 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.  (3) Kenntnisnachweise, die vor Anwendbarkeit dieses Regelwerks durch einen dafür legitimierten deutschen Luftsportverband…
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5.3.2 Inhalt des Schulungsnachweises

Der Schulungsnachweis enthält:

5.3.3 Anerkennung von anderen Schulungsnachweisen / Einweisung 

(1) Ist ein gemäß Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldeter Pilot Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises eines anderen Luftsportverbandes als den MFSD, insbesondere eines Luftsportverbandes mit Verbandssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und sind die geprüften Schulungsinhalte mit dem hier geregelten Online-Training und Online-Test vergleichbar, kann der MFSD diesen anderen Schulungsnachweis als Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks…
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6.1.1 Verantwortlichkeit des Piloten, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Pilot ist für die sichere Inbetriebnahme und jederzeit sichere Steuerung des Flugmodells verantwortlich. Der Flugbetrieb ist sicher, wenn die Verwirklichung der dem Flugbetrieb immanenten Risiken durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen hinreichend unwahrscheinlich ist.   (2) Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Pilot geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, wenn er die im 6. und 7. Abschnitt dieses…
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6.1.2 Menschenansammlungen, Mindestabstände, Mindestflughöhe 

(1) Über und in einer Entfernung von 25 m zur Grenze einer Menschenansammlung ist der Betrieb von Flugmodellen unzulässig; in einer Entfernung von mehr als 25 m bis 50 m zur vorgenannten Grenze muss die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als dessen Entfernung zur vorgenannten Grenze sein (1:1-Regelung). Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen,…
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6.1.3 Geltung von § 21h Abs. 3. bis 7 LuftVO

(1) Auf den Betrieb von Flugmodellen nach diesem Regelwerk finden die Regelungen des § 21h Abs. 3 bis 7 LuftVO entsprechende Anwendung. In geografischen Gebieten nach § 21h Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LuftVO gilt abweichend von den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, dass Flugmodelle über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von…
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