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Autor: MFSD

3.2.1 Registrierung von Flugmodellbetreibern

(1) Sofern und soweit es dem MSFD gem. Art. 16 Abs. 4 DVO (EU) 2019/947 für natürliche Personen ermöglicht ist, ist er verpflichtet, seine Mitglieder und an ihn als Flugmodellbetreiber gemeldete Mitglieder der kooperierenden Landesluftsportverbände in das Registrierungssystem gem. Art. 14 DVO (EU) 2019/947 unverzüglich zu melden. Hierfür ist die Geschäftsstelle des MFSD zuständig. Die…
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3.2.2 Anmeldung der Gastpiloten

Gastpiloten gem. Ziff. 1.2.2 Nr. 8 dieses Regelwerks haben sich vor Aufnahme ihres Flugbetriebs nach diesem Regelwerk beim MFSD anzumelden. Der MFSD hält für dieses Anmeldung auf seiner Internetpräsenz ein Online-Verfahren vor. Die Anmeldung muss die in Ziff. 3.2.1 Abs. 2 dieses Regelwerks genannten Daten umfassen. Die Anmeldung als Gastpilot erlischt mit Ablauf von 3…
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4.1.1 Konsum psychoaktiver Substanzen 

Eine Person, die sich unter dem Einfluss einer psychoaktiven Substanz (z.B. alkoholische Getränke) befindet, durch die die menschliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, darf kein Flugmodell in Betrieb nehmen oder steuern.

4.1.2 Geistige oder körperliche Beeinträchtigung

Ziff. 4.1.1 dieses Regelwerks gilt entsprechend, wenn bei einer Person eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung vorliegt, welche die menschliche Leistungsfähigkeit so beeinflusst, dass die Inbetriebnahme oder Steuerung eines Flugmodells nicht sicher möglich ist und keine geeigneten Hilfsmittel oder Hilfestellungen zur Verfügung stehen, um die Beeinträchtigung zu überwinden.

4.1.3 Mindestalter

(1) Es müssen Piloten von Flugmodellen  vollendet haben. (2) Piloten, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Piloten), dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten ein Flugmodell mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bis maximal 25 kg steuern oder in Betrieb nehmen. Der beaufsichtigende Pilot ist dem steuernden Piloten gegenüber…
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4.2.1 Erforderliche Kenntnisse 

Der Pilot eines Flugmodells bedarf Kenntnisse über

4.2.2 Erforderliche Fähigkeiten

Der Pilot bedarf der Fähigkeiten, die erforderlich sind, um das Flugmodell ordnungsgemäß und sicher in Betrieb zu nehmen und zu steuern. Die dafür notwendigen Fähigkeiten sind im 6. und 7. Abschnitt dieses Regelwerks bestimmt.

4.3.1 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen

Der Pilot eines Großflugmodells muss Inhaber eines Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer max. Startmasse von mehr als 25 kg bis einschließlich 150 kg (Großflugmodelle) sein.

4.3.2 Ausstellung / Geltungsdauer

(1) Das Luftsportgerätebüro (LSGB) des DAeC ist gemäß seiner Legitimierung in der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung der Piloten von Großflugmodellen und die Ausstellung des Ausweises für Steuerer von Großflugmodellen im Rahmen dieses Regelwerks zuständig. (2) Der Ausweis für Steuerer von Großflugmodellen ist unbefristet gültig. Der Schulungsnachweis gem.…
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4.3.3 Ausbildung und Prüfung

Für die Ausbildung und Prüfung der Piloten von Großflugmodellen gelten die jeweils aktuellen Richtlinien des Bundesministers für Digitales und Verkehr für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, Teil I, Allgemeine Bestimmungen. Ferner sind für den Inhalt der Ausbildung und den Prüfungsumfang die Festlegungen und Ergänzungen zu berücksichtigen, welche der DAeC in seiner Funktion als Beauftragter…
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