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Autor: MFSD

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Der Anwendungsbereich dieses Regelwerks erstreckt sich auf den Betrieb von Flugmodellen mit einer maximalen Startmasse bis zu 150 kg innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (2) Dieses Regelwerk findet Anwendung auf alle Piloten, Geländehalter, Veranstalter und/oder sonstige Modellflugbeteiligte, die Mitglied des MFSD oder eines kooperierenden Landesluftsportverbands sind und die Zulässigkeit ihrer Betätigung aus der Betriebsgenehmigung ableiten,…
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1.2.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne diese Regelwerks gelten insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen: Modellflug bezeichnet den Umgang mit Flugmodellen in seiner Gesamtheit und all seinen Belangen. Flugmodell bezeichnet ein unbemanntes Fluggerät mit einer maximalen Startmasse von 150 kg, das in Sichtweite des Piloten ausschließlich zum Zweck des Flugsports und/oder des freizeitgestaltenden Fliegens betrieben wird. Unbemannte Fluggeräte gelten ebenso als…
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2.1.1 Zentrale Unfall- und Schadenstatistik

Der MFSD führt eine zentrale Unfall- und Schadenstatistik. In dieser Statistik sind sämtliche Vorfälle mit Personenschäden aufzunehmen. Sachschäden sind aufzunehmen, wenn die Schadenshöhe 1.000 € überschreitet oder der Schadenshergang Bedeutung über den Einzelfall hat. Sachschäden, die sich nur auf das Flugmodell oder auf mehrere Flugmodelle beziehen, sind nicht aufzunehmen. Der Bericht enthält ferner etwaige Analysen,…
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2.1.2 Meldepflicht

(1) Personen, die nach diesem Regelwerk ein Flugmodell betreiben oder einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Luftsportvereine, Geländehalter gemäß Ziff. 8.1.1 dieses Regelwerks), sind verpflichtet, jeden Personenschaden, der durch den Betrieb eines Flugmodells verursacht worden ist, dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden. Gleiches gilt für Sachschäden, soweit es sich nicht ersichtlich um Bagatellschäden handelt. Die Meldung muss…
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2.2.1 Berichtspflicht des MFSD

Der MFSD erstellt für jedes Kalenderjahr einen anonymisierten, transparenten Unfall- und Schadensbericht, welcher an die Behörde zu übermitteln ist, die die Betriebserlaubnis gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilt hat. Der Bericht enthält ferner etwaige Analysen, Bewertungen und/oder Schlussfolgerungen zu den Berichtsereignissen, um eine Verbesserung der Sicherheit zu erreichen, sowie etwaige…
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2.2.2 Verbandsinterne Veröffentlichung

Der MFSD soll den Bericht gemäß Ziff. 2.2.1 dieses Regelwerks an geeigneter Stelle gegenüber seinen verbandszugehörigen Piloten veröffentlichen (z.B. verbandsinterne Veröffentlichung).

2.3.1 Anregungen zur Verbesserung

(1) Alle in Ziff. 1.2.1 Abs. 2 dieses Regelwerks genannten Personen sind gehalten und berechtigt, Anregungen zur Verbesserung der Sicherheit des Betriebs von Flugmodellen nach diesem Regelwerk bei der Geschäftsstelle des MFSD einzubringen. Der MFSD richtet im Rahmen seiner Internetpräsenz eine Option ein, die es allen in vorstehendem Satz genannten Personen ermöglicht, Verbesserungsvorschläge – falls…
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2.3.2 Vorschläge zur Fortentwicklung

Das Referat “Recht und Modellfluggelände” entwickelt aus den Anregungen gem. Ziff. 2.3.1 dieses Regelwerks Vorschläge zur Fortentwicklung diese Regelwerks. Anregungen, die offenkundig untauglich sind, dürfen ohne Begründung verworfen werden. Ziff. 1.1.3 Abs. 3 dieses Regelwerks ist sinngemäß anzuwenden.

3.1.1 Nicht registrierungspflichtige Flugmodelle

Flugmodelle, deren maximale Startmasse 25 kg nicht überschreitet, sind nicht registrierungspflichtig.

3.1.2 Registrierungspflichtige Flugmodelle

Flugmodelle mit einer maximalen Startmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg (Großflugmodelle) bedürfen der Registrierung. Die Registrierungsanforderung und das Verfahren sind im 11.1. Unterabschnitt  dieses Regelwerks bestimmt.