Registrierung – Regelung für Gastflieger aus sogenannten „Drittländern“
Das neue europäische Recht für UAS (Unmanned Aircraft System) findet ausnahmslos auf alle Personen Anwendung, die beabsichtigen, in der Europäischen Union ein UAS oder Flugmodell zu betreiben. Das gilt auch für Personen, die aus den Vereinigten Staaten oder einem anderen Land außerhalb der EU (= sog. „Drittland“) hier her kommen und in der EU fliegen wollen. So z.B. Piloten aus den USA, die in Europa Urlaub machen und dabei ihr Hobby ausüben oder an einem Wettbewerb teilnehmen wollen.
Dabei tritt ein Problem auf. Diese Gastflieger können sich nicht ohne Weiteres in den (im Moment im Aufbau befindlichen) Registrierungssystemen der EU-Mitgliedstaat eintragen, weil ihnen regelmäßig ein Wohnsitz in der EU fehlt. Die Lösung dieses Problems liefert Art. 41 Abs. 2 DelV (EU) 2019/945, wonach sich der „UAS-Drittlandbetreiber“ in dem EU-Mitgliedsstaat zu registrieren hat, in welchem er beabsichtigt, „sein UAS zuerst zu betreiben.“ Auf einen Wohnsitz des Gastpiloten innerhalb der EU kommt es also somit nicht an. Im Rahmen dieser (speziellen) Registrierung erhält der Gastpilot seine Registrierungsnummer. Damit wird für ihn der Betrieb von UAS oder Flugmodellen in der EU möglich. Die Registrierung bleibt für alle zukünftigen UAS-Betriebe des Gastpiloten in der EU gültig, ganz gleich, in welchem Mitgliedsstaat sie später stattfinden. Die Registrierung ist für den Gastpiloten also einmalig und unbegrenzt gültig.
Betroffene Mitglieder des MFSD wenden sich zur Durchführung dieser (speziellen) Registrierung in Deutschland bitte an info@mfsd.de.
Foto: Bernhard Schwendemann