9.2.10 Flächen des Zu- und Abgangsverkehrs / Parkplatz
Der Flugbetrieb der Veranstaltung ist dergestalt einzurichten, dass alle Flächen des allgemeinen Zu- und Abgangsverkehrs der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsparkplatz unterhalb einer Flughöhe von 300 m über Grund nicht überflogen werden. Diese Flächen sind auch über einer Flughöhe von 300 m über Grund grundsätzlich zu meiden.