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9.2.6 Teilnehmende Piloten / eingesetzte Flugmodelle / Briefing

9.2.6 Teilnehmende Piloten / eingesetzte Flugmodelle / Briefing

(1) Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Piloten, die am Flugbetrieb der Veranstaltung teilnehmen (teilnehmende Piloten), sowie die auf der Veranstaltung eingesetzten Flugmodelle gemäß dem 3. Abschnitt dieses Regelwerks registriert sind und die teilnehmenden Piloten den Anforderungen des 4. Abschnitts dieses Regelwerks genügen. Dies entbindet den teilnehmenden Piloten nicht von seiner  eigenen Verantwortlichkeit.

(2) Ein Pilot ist hinreichend qualifiziert, wenn er Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß dem 5.3. Unterabschnitt dieses Regelwerks ist und vor oder außerhalb der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber durch einen Checkflug den für die Veranstaltung erforderlichen sicheren Betrieb von Flugmodellen vorgeführt hat. Eines Checkflugs bedarf es nicht, wenn dem Veranstalter bekannt ist, dass der Pilot in der Lage ist, das von ihm auf der Veranstaltung eingesetzte Flugmodell sicher zu betreiben oder der Pilot Inhaber eines gültigen Ausweises für Steuerer von Flugmodellen gem. Ziff. 4.3.1. dieses Regelwerks ist.

(3) Der Pilot ist verpflichtet, in besonders sorgsamer Weise zu prüfen, ob bei dem von ihm auf der Veranstaltung eingesetzten Flugmodell die Anforderungen an Flugmodelle gemäß dem 10., ggf. 11. und 12. Abschnitt dieses Regelwerks eingehalten sind. Werden dem Veranstalter Umstände bekannt, nach welchen die vorgenannten Anforderungen an Flugmodelle offenkundig nicht erfüllt sein können, hat er den Betrieb dieses Flugmodells zu untersagen. 

(4) Flugmodelle, die nach dem 3. Abschnitt dieses Regelwerks registrierungsbedürftig, jedoch nicht registriert sind, dürfen auf der Veranstaltung eingesetzt werden, wenn die Registrierungsanforderungen durch Zeugnisse anderer Stellen nachgewiesen werden, die dem Sicherheits- und Schutzniveau dieses Regelwerks entsprechen. Diese Nachweise müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Der MFSD führt eine Liste der Stellen, deren Zeugnisse als Nachweis anerkannt werden. Sofern dieser Nachweis nicht anerkannt werden kann, kann das Flugmodell durch Einzelfallprüfung zum Einsatz bei der Veranstaltung zugelassen werden. Für diese Einzelfallprüfung ist das Ressort Großmodelle des MFSD zuständig; der eingesetzte Einzelfallprüfer muss die Anforderungen eines Prüfers des Luftsportgerätebüros (LSGB) des DAeC für die Prüfung von Großflugmodellen erfüllen. Der Antrag auf Einzelfallprüfung ist vom teilnehmenden Piloten mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn in deutscher Sprache zu stellen. In dem Antrag sind das Flugmodell und alle sicherheitsrelevanten Daten des Flugmodells zu beschreiben sowie alle Berechtigungen und Versicherungen des Herkunftslandes (ggf. in deutscher Übersetzung) beizufügen. Die Einzelfallprüfung ist vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort durchzuführen und muss mindestens enthalten:
– eine umfassende Sichtprüfung des Flugmodells (ggf. auch der Struktur des Flugmodells),
– einen Prüfflug, welcher alle Manöver enthalten muss, die beim Einsatz des Flugmodells auf der Veranstaltung geflogen werden.
Der teilnehmende Pilot hat beim Prüfflug zudem zu demonstrieren, dass er über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um das Flugmodell sicher im Rahmen der Veranstaltung, insb. vor Zuschauern zu betreiben. Beim Prüfflug ist ein Datenlogger mitzuführen, der das Lastvielfache dokumentiert. Beim Betrieb auf der Veranstaltung darf das gemessene maximale Lastvielfache nicht überschritten werden.
Der Prüfer erstellt nach erfolgreicher Einzelfallprüfung ein Prüfprotokoll, welches von ihm zu unterzeichnen ist. Jeweils eine Ausfertigung des Prüfprotokolls erhalten der Antragsteller und der Veranstalter. Diese Ausfertigung des Prüfprotokolls berechtigt zum beantragten Einsatz des Flugmodells auf der Veranstaltung. Der Prüfer darf Auflagen und Nebenbestimmungen in das Prüfprotokoll aufnehmen. Bei Missachtung einer Auflage oder Nebenbestimmung entfällt die Einsatzberechtigung, die das Prüfprotokoll vermittelt.

(5) Der Veranstaltungsleiter oder der stellvertretende Veranstaltungsleiter hat vor Aufnahme des Flugbetriebs und nach Flugbetriebspausen die teilnehmenden Piloten in einem Briefing über die aktuellen Flugbedingungen, insbesondere die Wettersituation, etwaige zu beachtende Besonderheiten beim Starten und Landen (z.B. Startreihenfolge, Start- und Landerichtung) sowie den nutzbaren Flugraum zu unterrichten.