9.1.3 Verweisung
Für Wettbewerbe gelten sinnentsprechend die nachfolgenden Regelungen des 9.2. Unterabschnitts dieses Regelwerks mit Ausnahme von Ziff. 9.2.1, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.6 Abs. 1 und 2 dieses Regelwerks.
Für Wettbewerbe gelten sinnentsprechend die nachfolgenden Regelungen des 9.2. Unterabschnitts dieses Regelwerks mit Ausnahme von Ziff. 9.2.1, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.6 Abs. 1 und 2 dieses Regelwerks.