8.3.1 Erforderlichkeit der Ausweisung
(1) Die nachfolgend aufgeführten Flugmodelle dürfen nur auf ausgewiesenen Modellfluggeländen betrieben werden:
- Flugmodelle mit einer maximalen Startmasse von mehr als 12 kg und
- Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbinenantrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu Wohngebieten.
(2) Befindet sich das Modellfluggelände in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung eines Flughafens oder Flugplatzes, ist neben der Ausweisung gemäß Ziff. 8.3.2 dieses Regelwerks die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (oder Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung) erforderlich.
(3) Der Betrieb von Flugmodellen aller Art darf bei Nacht nur auf dafür ausgewiesenen Modellfluggeländen erfolgen. Die Nacht beginnt eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und endet eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang.