8.2.3 Spezielle Anforderungen an Gelände für Modellhubschrauber
(1) Die Start- und Landefläche muss für den beabsichtigten Betrieb von Modellhubschraubern geeignet sein. In der Regel ist eine ebene hinreichend befestigte Fläche mit den Richtmaßen 10 m x 10 m ausreichend. Ab- und Anflugbereiche sowie Schwebeflugbereiche müssen ebenfalls für den beabsichtigten Modellhubschrauberbetrieb ausreichend dimensioniert sowie personen- und hindernisfrei sein.
(2) In der Flugordnung soll bestimmt werden, welcher Kunstflug oder welche Kunstflugmanöver mit den Modellhubschraubern auf dem Gelände unzulässig ist/sind.