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8.1.7 Modellflugbuch

8.1.7 Modellflugbuch

(1) In einer chronologisch geordneten Aufzeichnung über ein Kalenderjahr ist jeder Tag, an dem Betrieb von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände stattfindet, mit Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Betriebs zu dokumentieren (Modellflugbuch). Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Flugbetrieb aufgezeichnet worden ist, ist das Modellflugbuch 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des MFSD oder der Polizei vorzulegen.

(2) Zudem ist in dem Modellflugbuch der Flugbetrieb eines jeden Piloten zu vermerken und zwar mit folgenden Mindestangaben:

  1. vollständiger Vor- und Familienname des Piloten,
  2. verwendeter Kanal der Fernsteuerung oder Angabe, dass der Sender und Empfänger der eingesetzten Fernsteuerung ein automatisches Verfahren der Frequenzkoordination (z.B. Frequency Hopping) verwendet – etwa durch die Eintragung “2,4 GHz”,
  3. Startmasse des schwersten Flugmodells, das der Pilot betreiben will, in den Kategorien „kleiner 250 g“, „kleiner 2 kg“, „kleiner 12 kg“, „kleiner 25 kg“ oder „kleiner 150 kg“,
  4. Antriebsarten aller Flugmodelle, die der Pilot betreiben will, in den Kategorien Elektro-, Verbrennungs-, Turbinen- oder anderer bzw. kein Antrieb sowie
  5. Uhrzeit des Beginns und des Endes des Flugbetriebs des Piloten.

Jeder Pilot ist für die Eintragung der obigen Mindestangaben im Modellflugbuch selbst verantwortlich. Mit seiner Eintragung im Modellflugbuch bestätigt der Pilot zudem die Geltung dieses Regelwerks und der Flugordnung des Geländehalters für den von ihm auf dem Modellfluggelände durchgeführten Betrieb von Flugmodellen, worauf im Modellflugbuch an prominenter Stelle hinzuweisen ist.

Ferner hat sich der Modellflugleiter in das Modellflugbuch einzutragen sowie den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit im Modellflugbuch zu vermerken. Im Fall der abwechselnden Modellflugleitertätigkeit gemäß Ziff. 8.1.8 Abs. 3 S.3 dieses Regelwerks ist dies im Modellflugbuch zu vermerken und hat sich jeder der sich abwechselnden Modellflugleiter einzutragen. 

(3) Im Modellflugbuch sind besondere Ereignisse, insb. gem. Ziff. 2.1.2 dieses Regelwerks meldepflichtige Schäden mit den meldepflichtigen Umständen in einer separaten Abteilung zu vermerken.