8.1.5 Piloten-, Vorbereitungs-, Zuschauer- und Aufenthaltsräume / Sicherheitszaun
(1) Der Pilotenraum ist regelmäßig neben der Start- und Landefläche anzuordnen, so dass die Start- und Landefläche personenfrei ist.
(2) Zwischen Vorbereitungsraum sowie Start- und Landefläche soll ein Mindestabstand von 10 m bestehen.
(3) Zuschauerräume sind einzurichten, wenn Zuschauerbetrieb regelmäßig zu erwarten ist. Nicht am Flugbetrieb teilnehmende Personen haben sich in Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Zwischen einerseits Zuschauer- und/oder Aufenthaltsräumen sowie andererseits Start- und Landeflächen soll ein Mindestabstand von 25 m bestehen.
(4) Kann der Mindestabstand von 10 m oder 25 m gemäß vorstehendem Absatz 2 oder Absatz 3 nicht eingehalten werden, ist der Vorbereitungsraum oder sind die Zuschauer- und/oder Aufenthaltsräume durch einen (auch mobilen) 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material (z.B. Nylon) von der Start- und Landefläche zu trennen, soweit dies in Anbetracht des beabsichtigten Betriebs von Flugmodellen zur Sicherheit der sich vorbereitenden Piloten bzw. der Zuschauer oder der übrigen am Flugbetrieb nicht beteiligten Personen konkret erforderlich ist.