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7.6.3 Mindestalter

7.6.3 Mindestalter

(1) In Abweichung von Ziff. 4.1.3 Abs. 1 diese Regelwerks müssen Piloten von Raketenflugmodellen

  1. mit einer Treibstoffmasse bis 20 g das 10. Lebensjahr, 
  2. mit einer Treibstoffmasse über 20 g das 18. Lebensjahr, 

vollendet haben.

(2) Ziff. 4.1.3 Abs. 2 dieses Regelwerks ist auf Piloten von Raketenflugmodellen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsprechend anwendbar.