7.6.2 Verantwortlichkeit des Raketenflugmodellpiloten
(1) Es gilt 7.2.2 dieses Regelwerks.
(2) Wird das Raketenflugmodell mit einer Treibstoffmasse über 150 g betrieben, muss der Raketenflugmodellpilot Inhaber einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein.