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6.1.5 Genehmigung des Grundstückseigentümers o.a.

6.1.5 Genehmigung des Grundstückseigentümers o.a.

Der Pilot hat vor der Aufnahme des Flugbetriebs die Genehmigung des Eigentümers einzuholen, auf dessen Grundstück er beabsichtigt, sein Flugmodell zu starten und zu landen. Ist ein anderer als der Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Genehmigung von diesem Nutzungsberechtigten einzuholen.