6.1.4 Abwerfen von Gegenständen, Modellfallschirmsprünge / Ablassen von Substanzen Abwerfen von F-Schlepp-Seilen und Schlepp-Bannern
Das Abwerfen von Gegenständen oder Ablassen von Substanzen aus einem im Flug befindlichen Flugmodell darf nur über speziell dafür eingerichteten, gesicherten und gemäß dem 8.3 Abschnitt dieses Regelwerks ausgewiesenen Modellfluggeländen erfolgen. Gleiches gilt für Modellfallschirmsprünge. Bei Modellaerostaten gilt Satz 1 nicht für das sicherheitsrelevante Ablassen von Ballast (in Form von z.B. Sand oder Wasser) und/oder Traggas aus den dafür vorgesehenen Behältnissen. Ferner gilt Satz 1 nicht für das sicherheitsrelevante Abwerfen von F-Schlepp-Seilen oder Schlepp-Bannern insbesondere aus niedriger Höhe über der Start- und Landefläche, wenn keine Gefahr für Personen oder Sachen besteht.