4.2.2 Erforderliche Fähigkeiten
Der Pilot bedarf der Fähigkeiten, die erforderlich sind, um das Flugmodell ordnungsgemäß und sicher in Betrieb zu nehmen und zu steuern. Die dafür notwendigen Fähigkeiten sind im 6. und 7. Abschnitt dieses Regelwerks bestimmt.