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4.1.3 Mindestalter

4.1.3 Mindestalter

(1) Es müssen Piloten von Flugmodellen 

  1. mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg bis maximal 2 kg das 7. Lebensjahr, 
  2. mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bis maximal 25 kg das 14. Lebensjahr, 
  3. mit einer Startmasse von mehr als 25 kg bis maximal 150 kg das 16. Lebensjahr

vollendet haben.

(2) Piloten, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Piloten), dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines anderen Piloten ein Flugmodell mit einer Startmasse von mehr als 2 kg bis maximal 25 kg steuern oder in Betrieb nehmen. Der beaufsichtigende Pilot ist dem steuernden Piloten gegenüber weisungsberechtigt. Der beaufsichtigende Pilot ist für die Durchführung des Flugvorhabens verantwortlich, muss Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(3) Verfügt ein junger Pilot über die Fähigkeiten gemäß Ziff. 4.2.2 dieses Regelwerks und einen Schulungsnachweis gem. Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks, können für ihn die Mindestaltersgrenzen gemäß vorstehenden Abs. 1 lit. a) und b) dieser Ziffer bezüglich eines bestimmten ausgewiesenen Modellfluggeländes ausgesetzt werden; vorstehender Abs. 2 dieser Ziffer findet keine Anwendung.  Für die Aussetzung der Mindestaltersgrenzen ist der Halter des Modellfluggeländes (gemäß Ziff. 8.1.2 dieses Regelwerks) zuständig und verantwortlich, auf welchem der junge Pilot sein Flugmodell beabsichtigt zu betreiben oder betreibt.