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2.1.2 Meldepflicht

2.1.2 Meldepflicht

(1) Personen, die nach diesem Regelwerk ein Flugmodell betreiben oder einen Flugbetrieb eröffnen (insb. Luftsportvereine, Geländehalter gemäß Ziff. 8.1.1 dieses Regelwerks), sind verpflichtet, jeden Personenschaden, der durch den Betrieb eines Flugmodells verursacht worden ist, dem MFSD unverzüglich schriftlich zu melden. Gleiches gilt für Sachschäden, soweit es sich nicht ersichtlich um Bagatellschäden handelt. Die Meldung muss enthalten: 

  1. Datum und möglichst Uhrzeit des Unfalls bzw. Schadenseintritts, 
  2. den Ort, den Unfall- bzw. Schadenshergang und – soweit ersichtlich – der eingetretene Schaden, 
  3. die vollständigen Namen und Adressen der beteiligten Personen, insb. des/der Verursacher/s und des/der Geschädigten, 
  4. ggf. Zeugen mit vollständigen Namen und Adresse.

(2) Der MFSD sammelt Meldungen nach Ziff. 2.1.2. Abs. 1 dieses Regelwerks und leitet sie – ggf. mit erforderlichen Vervollständigungen – nach Ablauf eines Kalenderquartals der Behörde zu, die die Betriebserlaubnis gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilt hat.

(3) Der MFSD meldet ihm zur Kenntnis gelangte Personenschäden mit schweren oder tödlichen Folgen gem. Art. 4 VO (EU) Nr. 376/2014 über aviationsreporting.eu unverzüglich.