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1.1.1 Etablierte Betriebspraxis des Modellflugs
(1) Dieses Regelwerk beinhaltet die etablierte Betriebspraxis des Modellflugs als Sport und Freizeitgestaltung (i.S.v. einschlägige verbandsinterne Verfahren gem. § 21f Abs. 1 LuftVO) innerhalb
– des MFSD sowie
– derjenige Landesluftsportverbände mit Verbandssitz in der Bundesrepublik Deutschland, die mit dem MFSD zur Durchführung der dem MFSD erteilten Betriebserlaubnis gemäß § 21g LuftVO i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947 im Sinne einer planmäßigen Zusammenarbeit (gem. § 57 Abs. 3 AO) aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kooperieren (kooperierende Landesluftsportverbände), und
– den Vereinen, die Mitglied des MFSD und der kooperierenden Landesluftsportverbände sind (Luftsportvereine).Diese etablierte Betriebspraxis wird vom MFSD risikobasiert überwacht (vgl. 2. Abschnitt) und im Bedarfsfall zur Erhaltung und Verbesserung des erreichten, sehr hohen Sicherheitsniveaus des Modellflugs fortentwickelt (vgl. Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 dieses Regelwerks).
(2) Der MFSD hält für die Durchführung dieses Regelwerks die notwendige Organisation vor. Diese Organisation ist in Annex 0 dargestellt.
(c) C. Walther, F. Tofahrn