Betrieb von Flugmodellen in Verbänden – eine Klarstellung
Aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) „Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt“ hat die Verbände DAeC/MFSD und DMFV folgende Mail erreicht:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell erreichen uns zahlreiche Anfragen, in denen sich Bürgerinnen und Bürger nach den Auswirkungen des Art. 21 Abs. 3 der seit dem 31.12.2020 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Luftsportverbände und deren Mitglieder erkundigen.
Unsere Einschätzung bezüglich dieser Thematik ist die Folgende:
Gemäß Art. 21 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen die Mitgliedstaaten der EU unbeschadet der Bestimmungen aus Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bis zum 01.01.2023 weiterhin ihre nationalen Regeln für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen anwenden und bewährte Verfahren fortführen.
Die bislang in Deutschland gemachten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere beim Betrieb von Flugmodellen in Luftsportverbänden ein gutes Sicherheitsniveau besteht. Dies zeigen auch die hier dokumentierten geringen Unfallzahlen in den letzten Jahren. Im Rahmen der Verbandsarbeit findet regelmäßig eine Vermittlung technischer und luftverkehrsrechtlicher Kenntnisse statt, die Aufstiege erfolgen unter fachlicher Anleitung und es besteht üblicherweise eine Selbstkontrolle durch Verbandskameraden. Darum ist es auch unter dem Aspekt der Sicherheit des Luftverkehrs sachgerecht, den Betrieb im Rahmen eines Luftsportverbandes auch außerhalb von speziellen Modellfluggeländen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zu privilegieren.
Als Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen im Sinne des Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt daher aus hiesiger Sicht der Betrieb von Flugmodellen von Mitgliedern eines Luftsportverbandes oder von Mitgliedern eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins. Auch der Betrieb eines Flugmodells außerhalb von Modellflugplätzen durch Mitglieder eines Luftsportverbandes oder eines in einem Luftsportverband organisierten Modellflugvereins ist erfasst, wenn die oben genannten Voraussetzungen zur Gewährleistung des Sicherheitsniveaus eingehalten werden.
Aktuell befindet sich ein Gesetzesentwurf zur Anpassung der nationalen Vorschriften an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 innerhalb der Bundesregierung in der Abstimmung:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag … rzeuge.pdf
In den darin enthaltenen geplanten §§ 21f und 21g der Luftverkehrs-Ordnung wird der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden entsprechend der von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gewährten Freiheiten national geregelt. Dort wird auch die oben genannte Festlegung des Personenkreises, der unter die Regelungen „im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen“ fällt, vorgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
…“