05132 5988-115
info@mfsd.de

UPDATE: Corona-Pandemie – Auswirkungen auf den Modellflug?!

UPDATE: Corona-Pandemie – Auswirkungen auf den Modellflug?!

Stand: 04.12.2020, 09:20 Uhr (Version 7).


Auch in Deutschland steigen die Fallzahlen der Coronainfizierten in den letzten Tagen stark. Zur Eindämmung der Pandemie hat sich die Bundesregierung am 25.11.2020 erneut in einer Videokonferenz gemeinsam mit den Ländern auf weitere Maßnahmen geeinigt – im Volksmund als „Lockdown light“ bekannt.

Zur Zeit wird im Internet und auf anderen Kanälen unter den Modellfliegern spekuliert, wie sich dieser „Lockdown light“ auf unser Hobby auswirkt.

Um es vorweg zu nehmen: Lediglich in Bayern gibt es zum oben angegebenen Zeitpunkt eine pauschale Sperrung von Sportstätten. In allen anderen Bundesländern ist der Individualsport unter bestimmten Auflagen gestattet.

Im Beschlussprotokoll der „Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020“ ist zu diesem Thema folgendes zu lesen:

Zu schließen ist

der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports
allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen
und privaten Sportanlagen

Protokoll Videokonferenz BR 28.10.2020

Insofern ist davon auszugehen, dass es keine flächendeckende Schließung von Modellfluggeländen geben wird, wie es unser Hobby im April dieses Jahres erleben musste. Gültig ist aber die im jeweiligen Bundesland veröffentlichte Verordnung. Nur diese und ggf. abweichende Regelungen in Städten und Kommunen können Auskunft über die jeweils geltende Regelung geben.

Der MFSD hat auf dieser Seite eine Linksammlung sortiert nach Bundesländern bereit gestellt, unter der die jeweilige Verordnung abgerufen werden kann. Sofern eine neue Verordnung veröffentlicht wird, die sich auf den Betrieb auf Modellfluggeländen bezieht, werden wir dies an dieser Stelle entsprechend aufführen. In vielen Bundesländern ist bisher keine neue Verordnung veröffentlicht, die den Modellflug betrifft. Wir rechnen in den nächsten Tagen mit der Veröffentlichung. Wo es bereits neue Regelungen gibt, haben wir diese unten aufgeführt.

Der MFSD übernimmt keinerlei Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachstände – es handelt sich lediglich um eine Hilfestellung bei der Informationsbeschaffung.

Für Fragen steht euch gerne unsere Geschäftsstelle unter 05132 – 5988-115 zur Verfügung.


Baden-Württemberg:

[Zu schließen sind] „öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, […], mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.“ Gültig ab 02.11.2020

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

Bayern:

„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. “ Gültig ab 01.12.2020 bis 20.12.2020.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/

Berlin:

„§2 (1) Die Verantwortlichen für […] Vereine, Sportstätten […] haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. “ Gültig ab 29.11.2020.

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Brandenburg:

Dieses Verbot gilt nicht für den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts“. Gültig ab 02.11.2020.

https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de

Bremen:

[Zu schließen sind] „öffentliche und private Sportanlagen, soweit diese nicht zur Berufsausübung oder für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 genutzt werden.“ Gültig ab 02.11.2020.

https://www.gesetzblatt.bremen.de/

Hamburg:

„Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien zulässig.“ Gültig ab 02.11.2020.

https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/

Hessen:

„… ist allein oder zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt“. Gültig ab 02.11.2020.

https://www.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern:

„Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentli- chen und privaten Sportanlagen betrieben wird.“ Weitere Maßnahmen (Siege Anhang 21 der Verordnung) sind einzuhalten. Gültig ab 02.11.2020

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles–Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus

Niedersachsen:

[Geschlossen sind] „Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt“. Gültig ab 02.11.2020 bis 30.11.2020.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Nordrhein-Westfalen:

Modellflug allein oder zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes erlaubt. Gültig ab 02.11.2020.

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 20. Dezember 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließ-lich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#52eff6ab

Rheinland-Pfalz:

„Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.“ Gültig ab 01.12.2020.

https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Saarland:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.“ Gültig ab 02.11.2020.

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/massnahmen_node.html

Sachsen:

„Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler,“ Gültig ab 02.11.2020.

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Sachsen-Anhalt:

„Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der: […] Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,“ Gültig ab 01.12.2020

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/#c236673

Schleswig-Holstein

„Die Sportausübung innnerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig; dabei ist eine Obergrenze von zehn Personen einzuhalten.Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.“ Gültig ab 02.11.2020.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

Thüringen:

„Ausgenommen [vom Verbot] sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts“

Gültig ab 02.11.2020.

https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage