9.2.9 Zuschauer- und Ausstellerbereiche / Vorbereitungsräume
(1) Die Grenzen der Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche sind durch für jedermann erkennbare Abgrenzungen (z.B. Flatterband) kenntlich zu machen. Ist zu erwarten, dass sich während der Veranstaltung in den Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereichen zeitweise mehr als 50 Zuschauer aufhalten, sind die Abgrenzungen mittels Absperrungen (z.B. Veranstaltungszäune) einzurichten, die ein aktives Überwinden (z.B. Überklettern) erfordern.
(2) Über oder unmittelbar neben dem Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereich ist der Betrieb von Flugmodellen verboten. Es ist ein angemessener seitlicher Abstand zu den vorgenannten Bereichen einzuhalten, mindestens jedoch 30 m. Dem seitlichen Abstand steht der Abstand vor und hinter den vorgenannten Bereichen gleich.
(3) Die Vorbereitungsräume sind ebenfalls erkennbar einzugrenzen. Sie müssen zu den Start- und Landeflächen einen Mindestabstand von 20 m aufweisen.
(4) Kann der vorgenannte Mindestabstand nicht eingehalten werden, sind die Zuschauer- und ggf. Ausstellerbereiche durch einen Sicherheitszaun gemäß Ziff. 8.1.6 Abs. 3 dieses Regelwerks abzugrenzen. Die Abgrenzungen oder ggf. Absperrungen gemäß Abs. 1 dieser Ziffer sind in einem Abstand von mindestens 3 m zuschauer- bzw. ausstellerseitig des Sicherheitszauns einzurichten. Soweit kein Flugbetrieb mit besonderem potentiellen Risiko stattfindet (z.B. rasanter und schneller Flugbetrieb nahe des Sicherheitszaunes mit Koptern, Modellhubschrauber oder Turbinenmodellen), bedarf es dieser Abgrenzungen oder ggf. Absperrungen zusätzlich zum Sicherheitszaun nicht. Gleiches gilt entsprechend für den Vorbereitungsraum, wobei es dort regelmäßig keiner Abgrenzungen/Absperrungen zusätzlich zum Sicherheitszaun bedarf.